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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Rechnungslegung

Der Begriff Rechnungslegung bezeichnet die Dokumentation von Geschäfts- bzw. Verwaltungsvorfällen für externe Interessensgruppen (z.B. Gläubiger, Bürger, ortsansässige Unternehmen). Die zur Rechnungslegung notwendigen Daten werden durch das (externe) Rechnungswesen bereitgestellt.

Im öffentlichen Sektor kann sich die Rechnungslegung entweder an den Grundsätzen der Kameralistik oder den Grundsätzen der Doppik orientieren.

In der traditionellen Kameralistik erfolgt die Rechnungslegung durch die Jahresrechnung, welche sich ihrerseits aus Haushaltsrechnung und Kassenabschluss zusammensetzt. Im Falle der sog. erweiterten Kameralistik wird z.T. ergänzend eine Teilvermögensrechnung aufgestellt.

In der Doppik erfolgt die Rechnungslegung über den Jahresabschluss (Kernverwaltung) bzw. über den Gesamtabschluss (Konzern Gebietskörperschaft). Der Gesamtabschluss fasst den Jahresabschluss der Kernverwaltung mit den Jahresabschlüssen der Auslagerungen in konsolidierter Form zusammen. Ergänzend zum Jahres- bzw. Gesamtabschluss ist jeweils ein (Gesamt-)Lagebericht zu erstellen.

Die Rechnungslegung in der Doppik

Maßgebliche Rechtsvorschriften für die Rechnungslegung in Gebietskörperschaften sind, je nach Ebene, insb. die Bundeshaushaltsordnung (BHO), die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).

Die Rechtsgrundlagen zur Rechnungslegung für Unternehmen in Deutschland sind im Wesentlichen im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen und Haushaltsrechnungen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen und Haushaltsrechnungen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen deutscher Bundesländer und Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger