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Rechtsvorschrift
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Rechtsvorschrift
Unter einer Rechtsvorschrift (auch: Rechtssatz, Rechtsnorm) versteht man jede generelle,
abstrakte und verbindliche Regelung, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft. Der
Tatbestand bezeichnet abstrakt diejenigen Bedingungen, die im betreffenden Fall gegeben sein müssen,
um die Rechtsfolge auszulösen. Unter dem Begriff der Rechtsfolge versteht man diejenigen rechtlichen Konsequenzen, die das Vorliegen
des Tatbestandes hat. So besagt z.B. § 823 BGB, dass diejenige Person, die vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum einer anderen Person widerrechtlich verletzt (= Tatbestand),
dieser Person zum Schadensersatz verpflichtet ist (= Rechtsfolge).
Je nach Begriffsverständnis fallen unter die Rechtsvorschriften entweder nur Regelungen mit Außenwirkung
(Rechtsvorschriften im engeren Sinne) oder sowohl Regelungen mit als auch ohne Außenwirkung (Rechtsvorschriften im weiteren Sinne).
Rechtsvorschriften mit Außenwirkung sind in Deutschland z.B.: Grundgesetz, Landesverfassungen, förmliche Parlamentsgesetze,
Rechtsverordnungen
und kommunale Satzungen. Rechtsvorschriften ohne Außenwirkung sind beispielsweise
Verwaltungsvorschriften.
Verwaltungsvorschriften entfalten i.d.R. nur eine
verwaltungsinterne Wirkung. Gegenstand von Verwaltungsvorschriften ist
zumeist die Auslegung und Anwendung der förmlichen Parlamentsgesetze.
Die verschiedenen Rechtsvorschriften können im Rechtssystem einen unterschiedlichen Rang haben. So steht das Grundgesetz
über den einfachen Gesetzen und die einfachen Gesetze über den Rechtsverordnungen. Darüber hinaus gilt, dass das
Recht der höheren Ebene i.d.R. über dem Recht der unteren Ebene steht. So steht das EU-Recht zumeist über dem
Bundesrecht. Das Bundesrecht steht wiederum über dem Landesrecht (Ausnahme: Abweichungsgesetzgebung). Ferner steht
das Landesrecht über dem kommunalen Recht (kommunale Satzungen). Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind
gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Geschaffen werden Rechtsvorschriften v.a. von der Legislative (z.B. Bundestag, Landtag) in einem fest definierten Verfahren.
Wenn die Exekutive (z.B. Bundesregierung) dazu per Gesetz ermächtigt ist, kann sie ebenfalls Rechtsvorschriften erlassen
(z.B. Rechtsverordnungen). Im Falle der von kommunalen
Vertretungskörperschaften
(z.B. Kreistag, Gemeinderat) erlassenen
Satzungen handelt es sich ebenfalls um exekutive Rechtsvorschriften, da die Vertretungskörperschaft formell Teil der
Exekutive und nicht Teil der Legislative ist. Darüber hinaus schafft die Judikative (z.B. Verfassungsgerichte,
Finanzgerichte,
Verwaltungsgerichte)
faktisch Rechtsvorschriften, indem sie die bestehenden Rechtsvorschriften interpretiert und auslegt. Nicht
zuletzt können Rechtsvorschriften ihre Quelle auch im Gewohnheitsrecht haben.
Siehe hierzu auch:
- Linkliste zu Gerichten (insb. Verfassungsgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte)
- Linkliste zu Finanzausgleichsgesetzen
- Linkliste zum Haushaltsrecht
- Linkliste zum Abgabenrecht
- Linkliste zu weiteren Rechtsnormen
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