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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Rechtsvorschrift

Unter einer Rechtsvorschrift (auch: Rechtssatz, Rechtsnorm) versteht man jede generelle, abstrakte und verbindliche Regelung, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft. Der Tatbestand bezeichnet abstrakt diejenigen Bedingungen, die im betreffenden Fall gegeben sein müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Unter dem Begriff der Rechtsfolge versteht man diejenigen rechtlichen Konsequenzen, die das Vorliegen des Tatbestandes hat. So besagt z.B. § 823 BGB, dass diejenige Person, die vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum einer anderen Person widerrechtlich verletzt (= Tatbestand), dieser Person zum Schadensersatz verpflichtet ist (= Rechtsfolge).

Je nach Begriffsverständnis fallen unter die Rechtsvorschriften entweder nur Regelungen mit Außenwirkung (Rechtsvorschriften im engeren Sinne) oder sowohl Regelungen mit als auch ohne Außenwirkung (Rechtsvorschriften im weiteren Sinne). Rechtsvorschriften mit Außenwirkung sind in Deutschland z.B.: Grundgesetz, Landesverfassungen, förmliche Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen und kommunale Satzungen. Rechtsvorschriften ohne Außenwirkung sind beispielsweise Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften entfalten i.d.R. nur eine verwaltungsinterne Wirkung. Gegenstand von Verwaltungsvorschriften ist zumeist die Auslegung und Anwendung der förmlichen Parlamentsgesetze.

Die verschiedenen Rechtsvorschriften können im Rechtssystem einen unterschiedlichen Rang haben. So steht das Grundgesetz über den einfachen Gesetzen und die einfachen Gesetze über den Rechtsverordnungen. Darüber hinaus gilt, dass das Recht der höheren Ebene i.d.R. über dem Recht der unteren Ebene steht. So steht das EU-Recht zumeist über dem Bundesrecht. Das Bundesrecht steht wiederum über dem Landesrecht (Ausnahme: Abweichungsgesetzgebung). Ferner steht das Landesrecht über dem kommunalen Recht (kommunale Satzungen). Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Geschaffen werden Rechtsvorschriften v.a. von der Legislative (z.B. Bundestag, Landtag) in einem fest definierten Verfahren. Wenn die Exekutive (z.B. Bundesregierung) dazu per Gesetz ermächtigt ist, kann sie ebenfalls Rechtsvorschriften erlassen (z.B. Rechtsverordnungen). Im Falle der von kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Kreistag, Gemeinderat) erlassenen Satzungen handelt es sich ebenfalls um exekutive Rechtsvorschriften, da die Vertretungskörperschaft formell Teil der Exekutive und nicht Teil der Legislative ist. Darüber hinaus schafft die Judikative (z.B. Verfassungsgerichte, Finanzgerichte, Verwaltungsgerichte) faktisch Rechtsvorschriften, indem sie die bestehenden Rechtsvorschriften interpretiert und auslegt. Nicht zuletzt können Rechtsvorschriften ihre Quelle auch im Gewohnheitsrecht haben.

Siehe hierzu auch:
- Linkliste zu Gerichten (insb. Verfassungsgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte)
- Linkliste zu Finanzausgleichsgesetzen
- Linkliste zum Haushaltsrecht
- Linkliste zum Abgabenrecht
- Linkliste zu weiteren Rechtsnormen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger