Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind alle das öffentliche Recht bzw. Verwaltungsrecht betreffenden Rechtsstreitigkeiten,
sofern diese nicht einer anderen Gerichtsbarkeit (z.B.
Finanzgerichtsbarkeit) zugewiesen werden. Das ordnungsgemäße Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient v.a. als Kontrollinstanz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. So kann
die Verwaltungsgerichtsbarkeit beispielsweise rechtswidrige
Verwaltungsakte aufheben.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat in Deutschland drei Instanzen: Die erste Instanz sind die Verwaltungsgerichte; die zweite Instanz
sind die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe; das Bundesverwaltungsgericht stellt die dritte und höchste Instanz dar.