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Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Als Grundsätze der
Einnahmebeschaffung bezeichnet man im Kontext der
Kameralistik diejenigen Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der
Beschaffung von
Finanzmitteln anzuwenden haben. In der
Doppik spricht
man in diesem Kontext in der Regel von den
"Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen".
Die Grundsätze der Einnahmebeschaffung sind in der Gemeindeordnung des
jeweiligen Bundeslandes geregelt. Die Regelungen der einzelnen Länder
sind sich im Kern sehr ähnlich, wenngleich durchaus auch Unterschiede existieren.
Gemäß den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung haben die Städte und
Gemeinden ihre
Abgaben
im Einklang mit den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu erheben.
Die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen sind zunächst aus den sonstigen Einnahmen
(z.B. aus Mieten, Pachten,
Zuschüssen,
Zuwendungen)
zu beschaffen. Sofern die sonstigen Einnahmen nicht genügen, ist im zweiten Schritt (soweit vertretbar und geboten) auf
die speziellen Entgelte
(insb. Beiträge und
Gebühren) für erbrachte
Leistungen
zurückzugreifen. Reichen die besonderen Entgelte nicht aus,
sind die erforderlichen Einnahmen im Übrigen aus
Steuern zu erzielen.
Die
Kreditaufnahme als
Finanzierungsquelle
ist nur gestattet, wenn eine andere Finanzmittelbeschaffung nicht möglich oder
wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze finden sich in den Gemeindeordnungen
aller Bundesländer. Ggf. in einzelnen Bundesländern existierende, weitergehende Grundsätze
der Einnahmebeschaffung sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen. Beispielhaft sei
in diesem Kontext die z.B. in der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (§ 73) zu findende
Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Städte und Gemeinden explizit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen zu nehmen haben.
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