Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » A » Abgaben, öffentlich-rechtliche

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Abgaben, öffentlich-rechtliche

Öffentlich-rechtliche Abgaben sind Geldleistungen von Bürgern oder Organisationen an den Staat bzw. die Kommunen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu leisten sind. Zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben zählen alle Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstigen Abgaben (z.B. Kurtaxe). Öffentlich-rechtliche Abgaben sind für den Staat die wichtigste Einnahme-/Ertragsquelle zur Finanzierung der öffentlichen Leistungserstellung (z.B. Bereitstellung von Bildung, innerer Sicherheit, Kultur etc.).

Die Gesamtheit der Rechtsnormen zu den öffentlichen-rechtlichen Abgaben bezeichnet man als Abgabenrecht (z.B. Abgabenordnung, Steuergesetze, Steuerrechtsverordnungen, kommunale Abgabensatzungen). Eine besondere Rolle spielt hierbei die Abgabenordnung, welche manchmal auch als "abgabenrechtliche Verfassung" bezeichnet wird. Die Abgabenordnung gilt für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben.

Im Hinblick auf die Grundsätze der Einnahmebeschaffung (Kameralistik) bzw. die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (Doppik), ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Mieten, Pachten, Bußgelder, Zuschüsse, Zuweisungen)
2. Spezielle Entgelte (insb. Gebühren und Beiträge)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten

Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte) zurückgegriffen. Dies gilt analog für die weiteren Finanzierungsquellen. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Kreditaufnahme hat insofern die Funktion als letzte Finanzmittel-Beschaffungsquelle (ultima ratio) inne. In einigen Ländern (z.B. Baden-Württemberg) wird den Kommunen in der jeweiligen Kommunalverfassung zusätzlich explizit vorgeschrieben, dass Kredite nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden dürfen.

In Bezug auf die Deckung einzelner Ausgabe-Positionen im Haushaltsplan gibt es eine solche Prioritätenreihenfolge indes nicht. Hier gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung, wonach alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen.

Siehe auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Steueruhr Deutschlands
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"


Eventuell für Sie interessant:

Government Geeks - Wie finanziert sich der deutsche Staat? - Staatseinnahmen erklärt (Video)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger