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Abgaben, öffentlich-rechtliche
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Abgaben, öffentlich-rechtliche
Öffentlich-rechtliche Abgaben sind Geldleistungen von Bürgern oder Organisationen an den Staat bzw. die Kommunen,
die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu leisten sind. Zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben zählen alle
Steuern,
Beiträge,
Gebühren und sonstigen Abgaben (z.B.
Kurtaxe). Öffentlich-rechtliche Abgaben sind für den Staat die wichtigste
Einnahme-/Ertragsquelle zur
Finanzierung der öffentlichen
Leistungserstellung (z.B. Bereitstellung von Bildung, innerer Sicherheit, Kultur etc.).
Die Gesamtheit der Rechtsnormen zu den öffentlichen-rechtlichen Abgaben bezeichnet man als
Abgabenrecht (z.B.
Abgabenordnung,
Steuergesetze,
Steuerrechtsverordnungen, kommunale Abgabensatzungen). Eine besondere Rolle spielt hierbei die Abgabenordnung, welche manchmal
auch als "abgabenrechtliche Verfassung" bezeichnet wird. Die Abgabenordnung gilt für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben.
Im Hinblick auf die
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(Kameralistik) bzw. die
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(Doppik), ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge
bei der Beschaffung
finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Mieten, Pachten, Bußgelder,
Zuschüsse,
Zuweisungen)
2. Spezielle Entgelte (insb. Gebühren und Beiträge)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten
Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte) zurückgegriffen.
Dies gilt analog für die weiteren Finanzierungsquellen. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst
gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Die Kreditaufnahme hat insofern die Funktion als letzte Finanzmittel-Beschaffungsquelle (ultima ratio) inne.
In einigen Ländern (z.B. Baden-Württemberg) wird den Kommunen in der jeweiligen Kommunalverfassung zusätzlich explizit vorgeschrieben, dass
Kredite nur für
Investitionen,
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur
Umschuldung aufgenommen werden dürfen.
In Bezug auf die Deckung einzelner
Ausgabe-Positionen im
Haushaltsplan gibt es eine solche Prioritätenreihenfolge indes
nicht. Hier gilt der
Grundsatz der Gesamtdeckung, wonach alle
Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen.
Siehe auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Steueruhr Deutschlands
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
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