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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Fremdenverkehrsbeitrag

Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die von Kurorten, Erholungsorten und sonstigen Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurz- bzw. Erholungsbetriebs erhoben werden kann. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist von denjenigen selbstständigen natürlichen Personen und juristischen Personen zu entrichten, denen aus dem Fremdenverkehr bzw. dem Kur-/Erholungsbetrieb mittelbare oder unmittelbare, besondere Vorteile erwachsen.

Die Einführung von Fremdenverkehrsbeiträgen erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes durch Verabschiedung einer Satzung seitens der jeweiligen Kommune.

Siehe auch:
- Links zum Abgabenrecht in Deutschland
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Bagatellsteuern und steuerähnliche Einnahmen der Kommunen der Flächenländer 2013 im
  Ländervergleich (Blog-Eintrag vom 24.11.2014)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger