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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Körperschaftsteuer (KSt)

Der Begriff der Körperschaftsteuer (KSt) bezeichnet eine besondere Form der Einkommensbesteuerung. Der Körperschaftsteuer unterliegen juristische Personen (z.B. AG, GmbH), Personenvereinigungen (sofern diese nicht Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Der Steuersatz liegt bei einheitlich 15 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag).

Die Körperschaftsteuer zählt zu den Gemeinschaftsteuern. Ihr Steueraufkommen steht zur einen Hälfte dem Bund und zur anderen Hälfte den Ländern zu. Einen Gemeindeanteil an der Körperschaftsteuer gibt es nicht.

Nach dem Grundsatz des örtlichen Aufkommens steht den einzelnen Ländern im Kontext der Körperschaftsteuer prinzipiell dasjenige Steueraufkommen zu, das von den Finanzbehörden dieser Länder vereinnahmt worden ist. Im Rahmen der sog. Zerlegung erfolgt indes eine Korrektur. Durch die Zerlegung im Kontext der Körperschaftsteuer wird das Steueraufkommen auf alle Länder verteilt, in denen die betreffenden Unternehmen Betriebsstätten haben.

Siehe auch:
- Jährliche Körperschaftsteuerstatistik
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» Körperschaftsteuergesetz (KStG)
» Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV)


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©  Andreas Burth, Marc Gnädinger