Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » E » Einkommensteuer (ESt)

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Einkommensteuer (ESt)

Die Einkommensteuer (ESt) ist eine Gemeinschaftsteuer, im Rahmen derer das Einkommen natürlicher Personen (z.B. Arbeitnehmer, Gewerbetreibende) besteuert wird. Nicht der Einkommensteuer unterliegen juristische Personen (z.B. AG, GmbH). Für juristische Personen gilt die Körperschaftsteuer. Teil der Einkommensteuer sind hierbei auch die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer. Bei beiden handelt es sich nicht um eigenständige Steuern, sondern vielmehr um spezielle Erhebungsformen der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer zählt zu den wichtigsten Einnahme- bzw. Ertragsquellen des deutschen Staates.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben. Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die zwar weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, aber inländische Einkünfte haben.

Die Einkommensteuer unterscheidet zwischen folgenden sieben Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte

Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Die individuelle steuerliche Leistungsfähigkeit wird bei der Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer berücksichtigt. Der Einkommensteuertarif ist so ausgestaltet, dass die zu zahlende Einkommensteuer überproportionale mit dem zu versteuernden Einkommen steigt (Steuerprogression). Der Spitzensteuersatz (es handelt sich hierbei um einen Grenzsteuersatz und nicht um einen Durchschnittssteuersatz) der Einkommensteuer liegt aufgrund der sog. Reichensteuer seit 2007 bei 45 Prozent.

Bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit (Löhne, Gehälter) wird die Einkommensteuer über die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber einbehalten und als Finanzamt abgeführt. Nach Ablauf des betreffenden Jahres wird die Einkommensteuer nach dem Einkommen veranlagt. Basierend auf der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen bestimmt das Finanzamt die endgültig festgesetzte Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer per Steuerbescheid. Hierbei kann entweder eine Rückerstattung erfolgen oder eine Nachzahlung fällig werden. Einkünfte aus Kapitalerträgen (z.B. Zinseinkünfte) werden mittels Kapitalertragsteuer erhoben.

An die Einkommensteuer sind zwei Steuern im Sinne von Annexsteuern gekoppelt: die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Die gezahlten Kirchensteuern sind im Kontext der Einkommensteuer in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Für den Solidaritätszuschlag gilt dies nicht.

Das Aufkommen aus der Einkommensteuer steht Bund, Ländern und Gemeinden zu:
- Lohn- und Einkommensteuer: 42,5% Bund; 42,5% Länder; 15% Gemeinden
- Abgeltungsteuer auf Zins- & Veräußerungserträge: 44% Bund; 44% Länder; 12% Gemeinden

Siehe auch:
- Jährliche Einkommensteuerstatistik
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» Einkommensteuergesetz (EStG)
» Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
» Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)


Eventuell für Sie interessant:

Government Geeks - Wie finanziert sich der deutsche Staat? - Staatseinnahmen erklärt (Video)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger