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Einkommensteuer (ESt)
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Einkommensteuer (ESt)
Die Einkommensteuer (ESt) ist eine
Gemeinschaftsteuer, im Rahmen derer das Einkommen natürlicher Personen (z.B. Arbeitnehmer, Gewerbetreibende)
besteuert wird. Nicht der Einkommensteuer unterliegen juristische Personen (z.B. AG, GmbH). Für juristische Personen gilt die
Körperschaftsteuer. Teil der Einkommensteuer sind hierbei auch die
Lohnsteuer und die
Kapitalertragsteuer. Bei beiden handelt es sich nicht um eigenständige
Steuern, sondern vielmehr um spezielle Erhebungsformen der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer zählt zu den wichtigsten
Einnahme- bzw.
Ertragsquellen des deutschen Staates.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Inland haben. Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die zwar weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, aber inländische Einkünfte haben.
Die Einkommensteuer unterscheidet zwischen folgenden sieben Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Die individuelle steuerliche Leistungsfähigkeit
wird bei der Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer berücksichtigt. Der
Einkommensteuertarif ist so ausgestaltet, dass die zu zahlende Einkommensteuer überproportionale mit dem zu versteuernden Einkommen
steigt (Steuerprogression). Der
Spitzensteuersatz (es handelt sich hierbei um einen Grenzsteuersatz und nicht um einen Durchschnittssteuersatz) der Einkommensteuer
liegt aufgrund der sog. Reichensteuer seit 2007 bei 45 Prozent.
Bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit (Löhne, Gehälter) wird die Einkommensteuer über die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber
einbehalten und als Finanzamt abgeführt. Nach Ablauf des betreffenden Jahres wird die Einkommensteuer nach dem Einkommen veranlagt. Basierend
auf der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen bestimmt das Finanzamt die endgültig festgesetzte Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer
per Steuerbescheid. Hierbei kann entweder eine Rückerstattung erfolgen oder eine Nachzahlung fällig werden. Einkünfte aus Kapitalerträgen
(z.B. Zinseinkünfte) werden mittels Kapitalertragsteuer erhoben.
An die Einkommensteuer sind zwei Steuern im Sinne von
Annexsteuern gekoppelt: die
Kirchensteuer und der
Solidaritätszuschlag. Die gezahlten Kirchensteuern sind im Kontext der Einkommensteuer in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Für
den Solidaritätszuschlag gilt dies nicht.
Das Aufkommen aus der Einkommensteuer steht Bund, Ländern und Gemeinden zu:
- Lohn- und Einkommensteuer: 42,5% Bund; 42,5% Länder; 15% Gemeinden
- Abgeltungsteuer auf Zins- & Veräußerungserträge: 44% Bund; 44% Länder; 12% Gemeinden
Siehe auch:
- Jährliche Einkommensteuerstatistik
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
Weitere Informationen:
» Einkommensteuergesetz (EStG)
» Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
» Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)
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