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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Lohnsteuer (LSt)

Bei der Lohnsteuer (LSt) handelt es sich nicht um eine eigene Steuer, sondern um eine Erhebungsform der Einkommensteuer in Form eines unmittelbaren Abzugs an der Einkommensquelle (d.h. beim Arbeitgeber). Die Lohnsteuer wird auf die laufenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit angewendet. Hinsichtlich Höhe, Maßstab und Durchführung wird die Lohnsteuer größtenteils losgelöst von der Einkommensteuer erhoben. Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs wird die Lohnsteuer indes wieder an die Einkommensteuer angeglichen.

Die Lohnsteuer lässt sich als Vorauszahlung der Jahreseinkommensteuer eines Arbeitnehmers verstehen, wobei selbige vom Arbeitgeber im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen ist. Die Vorauszahlungen werden auf die endgültige Jahreseinkommensteuerschuld angerechnet.

Die Lohnsteuerpflicht gilt unbeschränkt für Einkünfte von Arbeitnehmern aus unselbstständiger Arbeit, wenn die Arbeitnehmer im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Eine beschränkte Lohnsteuerpflicht gilt für Arbeiternehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber entweder im Inland als Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird.

Wichtige Rechtsgrundlagen im Kontext der Lohnsteuer sind das Einkommensteuergesetz, die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, die Lohnsteuerrichtlinien und die Lohnsteuertabellen.

Siehe auch:
- Steueruhr Deutschlands
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland



Weitere Informationen:
» Einkommensteuergesetz (EStG)
» Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
» Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger