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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Gemeinschaftsteuern

Der Begriff der Gemeinschaftsteuern ist ein Sammelbegriff für diejenigen Steuern, deren Steueraufkommen gemäß Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz dem Bund und den Ländern (sowie den Gemeinden) gemeinsam zusteht. Gemeinschaftsteuern sind die Lohn- und veranlagte Einkommensteuer, die Abgeltungsteuer auf Zins- & Veräußerungserträge, die Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) sowie die nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und die Körperschaftsteuer.

Das Aufkommen der Gemeinschaftsteuern wird wie folgt verteilt:
  • Lohn- und veranlagte Einkommensteuer: 42,5% Bund; 42,5% Länder; 15% Gemeinden
  • Abgeltungsteuer auf Zins- & Veräußerungserträge: 44% Bund; 44% Länder; 12% Gemeinden
  • Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer: 50% Bund; 50% Länder
  • Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer): rund 53% Bund; rund 45% Länder; rund 2% Gemeinden
Aufgrund der an Bund und Länder abzuführenden Gewerbesteuerumlage kann ferner auch die Gewerbesteuer zu den Gemeinschaftsteuern gezählt werden. Man spricht im Kontext der Gewerbesteuer auch von einer sog. heimlichen Gemeinschaftsteuer.

Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» Art. 106 Grundgesetz

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©  Andreas Burth, Marc Gnädinger