Bei der Kirchensteuer (KiSt) handelt es sich um eine an die
Lohn- und
Einkommensteuer anknüpfende
Annexsteuer, die von Kirchen und anderen
steuerberechtigten Religionsgemeinschaften zur Deckung des allgemeinen
Finanzierungsbedarfs erhoben wird. Steuerpflichtig sind die Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist die veranlagte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. Der
Steuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent und in den übrigen Ländern 9 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Kirchensteuer wird analog auch im Kontext der
Kapitalertragsteuer berücksichtigt. Im Regelfall ist im Kirchensteuerrecht eine Kappung der Kirchensteuer vorgesehen.
Diese führt bei hohen, über der Kappungsgrenze liegenden Einkommen, zur Begrenzung der Kirchensteuer auf 2,75 bis 3,5 Prozent
des zu versteuernden Einkommens. Gezahlte Kirchensteuerbeträge sind als Sonderausgaben in voller Höhe vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abzugsfähig.