Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine
Verkehrsteuer, die auf den Übergang der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück im Inland erhoben wird.
Das Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zu
(Landessteuer).
Der Regelfall für einen grunderwerbsteuerpflichten Vorgang ist der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück.
Unter anderem zum Zweck der Verhinderung einer
Steuervermeidung unterliegen ferner mehrere weitere Vorgänge der Grunderwerbsteuer (z.B. Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren).
Steuerschuldner sind als Gesamtschuldner regelmäßig die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Bemessungsgrundlage ist i.d.R. der Wert der Gegenleistung. Der
Steuersatz ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. 2013 lag er z.B. in Hamburg bei 4,5% und in Nordrhein-Westfalen bei 5,0%.
Befreit von der Grunderwerbsteuer sind nach §3 Grunderwerbsteuergesetz:
Erwerb eines Grundstücks, wenn der Wert 2.500 Euro nicht übersteigt
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des
Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes
Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers
Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung
Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft
Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die
Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist
Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts
Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses