Als Zweckbindung bezeichnet man die Zuordnung eines konkreten Verwendungszwecks für im
Haushaltsplan
veranschlagte
Ausgabepositionen
(Kameralistik)
bzw. Auszahlungs- und
Aufwandspositionen
(Doppik).
Die Verwaltung ist im Rahmen des
Haushaltsvollzugs
an diese Zweckbestimmungen gebunden,
d.h. die Haushaltsmittel
dürfen lediglich für den jeweiligen Verwendungszweck eingesetzt werden.
Der Begriff der Zweckbindung wird auch im Kontext bestimmter
Einnahme-,
Ertrags- bzw.
Einzahlungspositionen
gebraucht, sofern diese Einnahmen, Erträge bzw. Einzahlungen der betreffenden
Gebietskörperschaft
zur Verausgabung für einen bestimmten Verwendungszweck zugeflossen sind (z.B. zweckgebundene
Zuweisungen, zweckgebundene
Abgaben).