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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Stromsteuer (StromSt)

Bei der Stromsteuer (StromSt) handelt es sich um eine Verbrauchsteuer, deren Steueraufkommen dem Bund zusteht (Bundessteuer). Gegenstand der Stromsteuer ist elektrischer Strom im Sinne der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur. Der Steuertarif der Stromsteuer liegt bei 20,50 Euro je Megawattstunde. Ermäßigte Steuersätze gelten z.B. im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder im Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr.

Die Pflicht zur Zahlung der Stromsteuer entsteht, sobald der gelieferte Strom vom Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird oder dadurch, dass der Versorger bzw. Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Steuerschuldner ist i.d.R. entweder der Stromversorger oder der Eigenerzeuger.

Die Stromsteuer dient zum einen der Einnahmeerzielung. Zum anderen fungiert die Stromsteuer indes auch als Lenkungssteuer. So soll die Stromsteuer den Verbrauch von elektrischem Strom verteuern und damit die Verbraucher zum Stromsparen bewegen.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Bundessteuern in den Jahren 2014 und 2015 (Blog-Eintrag vom 5.5.2016)
- Zeitliche Entwicklung der Einnahmen des Bundes aus Bundessteuern von 2002 bis 2014
  (Blog-Eintrag vom 24.10.2015)




Weitere Informationen:
» Stromsteuergesetz (StromStG)
» Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger