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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Tabaksteuer (TabSt)

Die Tabaksteuer (TabSt) ist eine Verbrauchsteuer, die auf die Tabakherstellung und die Tabakeinfuhr erhoben wird. Das Steueraufkommen aus der Tabaksteuer steht dem Bund zu (Bundessteuer). Gegenstand der Tabaksteuer sind Tabakwaren, wie z.B. Zigaretten, Zigarren und Pfeifentabak. Die Tabaksteuer wird auf die Menge (z.B. Stückzahl, Kilogramm) bzw. den Kleinverkaufpreis erhoben. Im Kleinverkaufpreis enthalten sind die Abgaben auf Tabakerzeugnisse, die Kosten der vorgeschriebenen Packung, die vom Verbraucher zu tragende Kosten und die Gewinnspanne.

Steuerschuldner ist i.d.R. der Hersteller der Tabakwaren. Die Steuerschuld entsteht i.d.R. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tabakwaren den Herstellungsbetrieb verlassen.

Neben der Erzielung von Einnahmen wird mit der Tabaksteuer v.a. auch eine Lenkungsfunktion beabsichtigt (sog. Lenkungssteuer). So verteuert die Tabaksteuer den Konsum von Tabakwaren, wodurch die Konsummenge zurückgeht (es ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass Tabakwaren zumeist eher preisunelastisch sind). Ein rückläufiger Tabakkonsum ist aus staatlicher Sicht aufgrund der gesundheitsschädigenden Wirkung von Tabakwaren (sowohl für die aktiven Konsumenten als auch für die passiven Konsumenten ("Passivraucher")) wünschenswert.

Siehe auch:
- Links zu Statistiken über den Absatz von Tabakwaren - Fachserie 14 Reihe 9.1.1 (jährlich)
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Bundessteuern in den Jahren 2014 und 2015 (Blog-Eintrag vom 5.5.2016)
- Zeitliche Entwicklung der Einnahmen des Bundes aus Bundessteuern von 2002 bis 2014
  (Blog-Eintrag vom 24.10.2015)




Weitere Informationen:
» Tabaksteuergesetz (TabStG)
» Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStV)


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©  Andreas Burth, Marc Gnädinger