Die Kaffeesteuer (KaffeeSt) ist eine Verbrauchsteuer,
deren Steueraufkommen dem Bund zufließt
(Bundessteuer). Gegenstand der Kaffeesteuer sind Kaffee sowie in das Steuergebiet beförderte kaffeehaltige
Waren. Unter den Begriff des Kaffees fallen Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil
von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält. Kaffeehaltige Waren sind Waren, die 10 bis 900 Gramm Kaffee je Kilogramm der Ware enthalten.
Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und die Insel Helgoland.
Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr (z.B. Entnahme aus dem Steuerlager), es sei denn, es schließt sich eine
Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer
Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Die Höhe der Kaffeesteuer hängt zunächst ab vom Typ des Kaffeeerzeugnisses (Röstkaffee; löslicher Kaffee; Mischung aus
Röstkaffee und löslichem Kaffee; kaffeehaltige Waren). Mischungen aus Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Kaffeesteuer gemäß
der enthaltenen Anteile der beiden Kaffeearten. Für kaffeehaltige Waren hängt die Höhe der Kaffeesteuer vom Anteil Kaffee je Kilogramm ab.