Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung
18. Dezember 2012 |
Autor: Marc Gnädinger
Trotz der sich gegenwärtig im Durchschnitt der Kommunen verbesserten Haushaltssituation gelingt in einzelnen Städten und Gemeinden
auch aktuell der
Haushaltsausgleich im
ordentlichen Ergebnis nicht. Sofern in einer Kommune der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses
regelmäßig nicht gelingt, herrscht unter dem Leitbild der
Generationengerechtigkeit per Definition ein
Konsolidierungsbedarf. Eigenkapital
wird vernichtet und die stete Aufgabenerfüllung ist gefährdet. In einer derartigen Situation sind Konsolidierungsideen gefragt. Eine i.d.R.
ergiebige und besonders attraktive Quelle zur Generierung von Steuererträgen ist die
Grundsteuer B.
Die nordrhein-westfälische Mittelstadt Selm (knapp 27.000 Einwohner Ende 2011) hat sich für eine Anhebung des
Hebesatzes der für die mit
Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgeblichen Grundsteuer B von bislang 445 Prozent auf nunmehr 825 Prozent entschlossen. Hiergegen gab
es große Widerstände und es wurde Klage erhoben. Die Kläger machten im Wesentlichen geltend, dass die auf dem fast verdoppelten Hebesatz
beruhende Steuer zu einer unzumutbaren Belastung führe und eine unzulässige "Erdrosselungswirkung" entfaltet. Mit Urteil vom 25.10.2012
hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Hebesatz allerdings nun für rechtmäßig erklärt. Die Kammer führte insb. zur Begründung aus,
dass den Kommunen bei der Festsetzung des Hebesatzes seit jeher ein weiter kommunalpolitischer Ermessenspielraum zukomme, der allein durch
das Willkürverbot begrenzt sei. Weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige seien daher befugt, ihre eigenen für richtig oder
sachgerecht gehaltenen Vorstellungen an die Stelle des hierzu berufenen und entsprechend legitimierten Satzungsgebers zu setzen. Die Kammer
konnte aber weder eine willkürliche Erhöhung des Hebesatzes feststellen noch eine unverhältnismäßige oder "erdrosselnde" finanzielle Belastung
der Grundeigentümer.