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Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt bei der Grundsteuer B
Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt bei der Grundsteuer B
12. März 2016 |
Autor: Andreas Burth
Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist die
Grundsteuer B eine bedeutende Einnahmequelle. Aus dem Blickwinkel der steuerpflichtigen Bürger
und Unternehmen heraus handelt es sich demgegenüber um eine finanzielle Belastung. Über die Höhe dieser Steuerlast entscheiden die Städte
und Gemeinden im Rahmen des ihnen eingeräumten
Hebesatzrechts. Für die Entscheidungsträger in den einzelnen Städten und Gemeinden ist es
dabei u.a. wichtig zu wissen, wie hoch die Belastung der eigenen Bürger im Vergleich zur Belastung der Bürger in anderen Städten und
Gemeinden ist. Um derartige Vergleiche durchzuführen, bedient man sich in den meisten Fällen der
Grundsteuer-B-Hebesätze. Auch auf
HaushaltsSteuerung.de sind bereits in zahlreiche Hebesatzanalysen durchgeführt worden (siehe Link).
» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
Zu fragen ist gleichwohl, wie aussagekräftig Hebesatzvergleiche im Hinblick auf die Frage der finanziellen Belastung der Bürger und
Unternehmen sind. Ein Alternativansatz zur Untersuchung der Vergleich der Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt. Ein derartiges Vorgehen
wird in diesem Beitrag gewählt.
Überblick:
- Die Grundsteuer B
- Grundsteuer-B-Hebesätze im Jahr 2014
- Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt: Ländervergleich
- Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt: Vergleich nach Einwohnergrößenklassen
- Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt: Streuung im kreisfreien Raum
- Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt: Streuung im kreisangehörigen Raum am Beispiel Hessens
- Fazit
- Weitere Informationen
Die Grundsteuer B
Grundsteuer-B-pflichtig ist das Eigentum an bebauten und bebaubaren Grundstücken (inkl. Gebäuden und Wohnungen), die nicht land- oder
forstwirtschaftlich genutzt werden (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke unterliegen der Grundsteuer A). Faktisch zahlen allerdings
nicht nur Eigentümer die Grundsteuer B. Über die Einrechnung in die Mietpreise sind die Mieter von der Grundsteuer B gleichermaßen betroffen.
Zur Berechnung der abzuführenden Grundsteuer B ist zunächst die Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich
nach Einheitswerten gemäß Bewertungsgesetz. Im Kontext der Einheitswerte ist darauf hinzuweisen, dass diese inzwischen stark veraltet
sind. Sie basieren noch auf den Wertverhältnissen des Jahres 1935 (Ostdeutschland) bzw. des Jahres 1964 (Westdeutschland). Der
Einheitswert wird - je nach Art des Grundstücks (z.B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus) - mit verschiedenen Steuermesszahlen multipliziert.
Das Produkt aus Einheitswert und Steuermesszahl ergibt den Steuermessbetrag des jeweiligen Grundstücks. Der von der Stadt bzw. Gemeinde
festzulegende Grundsteuer-B-Hebesatz wird dann mit dem Steuermessbetrag multipliziert. Das Ergebnis ist die abzuführende Grundsteuer B.
Die Städte und Gemeinden haben das Recht, über die Höhe der Hebesätze der
Realsteuern
(Gewerbesteuer, Grundsteuer A/B) zu entscheiden.
Bei der Festsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer B haben sie sehr weit gehende Spielräume. Im Gegensatz zur Gewerbesteuer gibt es bei
der Grundsteuer B keinen Mindesthebesatz, sodass die Städte und Gemeinden auch auf die Erhebung der Grundsteuer B verzichten können. Im
Jahr 2014 haben sechs kreisangehörige Städte und Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Büsingen am Hochrhein (1.356 Einwohner;
Baden-Württemberg), Friedrichsgabekoog (52 Einwohner; Schleswig-Holstein), Mittelstrimmig (413 Einwohner; Rheinland-Pfalz),
Norderfriedrichskoog (47 Einwohner; Schleswig-Holstein), Riegenroth (247 Einwohner; Rheinland-Pfalz) und Südermarsch (165 Einwohner;
Schleswig-Holstein). Allerdings besteht durch die Pflicht zum Haushaltsausgleich eine indirekte Hebesatzuntergrenze (siehe Link).
» Hebesatzrecht findet Grenze im Haushaltsausgleich, Blog-Eintrag vom 25. November 2013
Autor: Marc Gnädinger
Nach oben ist die Hebesatzhöhe durch das Erdrosslungs- und Willkürverbot begrenzt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stufte eine
von der Stadt Selm in Nordrhein-Westfalen vorgenommene Erhöhung des Grundsteuer-B-Hebesatzes von 445 auf 825 Prozent nicht als
erdrosselnd oder willkürlich ein (siehe Link). Die 825 Prozent stellen dabei nicht die aktuelle Höchstgrenze in Deutschland dar.
So liegt beispielsweise die Gemeinde Nauheim in Hessen mit 960 Prozent merklich über dem Wert der Stadt Selm.
» Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung, Blog-Eintrag vom 18. Dezember 2012
Autor: Marc Gnädinger
Die Grundsteuer B weist im Vergleich zu anderen Steuern eine Reihe von Besonderheiten auf. Die Grundsteuer B ist zählt zunächst zu
den aufkommensstärkeren Gemeindesteuern. Zumeist liegen nur die Netto-Erträge der Gewerbesteuer und die Erträge aus dem Einkommensteueranteil
höher. 2014 lag das Aufkommen der Grundsteuer B in den Flächenländern bei 10,93 Mrd. Euro.
Ein Vorteil der Grundsteuer B ist, dass sie weit weniger konjunktursensibel ist als die Gewerbesteuer. Dies erleichtert die Planbarkeit
des Aufkommens. Hebesatzanpassungen schlagen sich nahezu 1-zu-1 im Aufkommen nieder. Im Gegensatz zur Gewerbesteuer müssen Teile des
Aufkommens auch nicht an Bund und Länder weitergeleitet werden (Gewerbesteuerumlage). Das durch eine Hebesatzerhöhung generierte
Mehraufkommen verbleibt in voller Höhe bei der Stadt bzw. Gemeinde (d.h. Veränderungen der individuellen Hebesatzhöhe haben weder
Einfluss auf den kommunalen Finanzausgleich noch auf die Kreisumlage).
Die Grundsteuer B wird von allen Bürgern und Unternehmen direkt (Eigentümer) oder indirekt (Mieter) getragen. Mittelbar wird auch
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Grundsteuer B berücksichtigt, da wirtschaftlich leistungsfähigere Bürger i.d.R. auch
besser wohnen und demzufolge mehr Grundsteuer B zahlen.
Eine weitere Besonderheit der Grundsteuer B ist, dass die besteuerten Objekte (d.h. Grundstücke und ihre Bebauung) immobil sind.
Während beispielsweise bei einer "zu hohen" Gewerbesteuerbelastung eventuell ein Abwandern des Gewerbebetriebs zu befürchten ist,
sind derartige Wanderungsbewegungen bei Grundstücken nicht zu erwarten. Gleichwohl können indirekte Effekte bestehen. So
ist z.B. auch der Grundsteuer-B-Hebesatz Teil der Standortentscheidung eines Unternehmens. Im Regelfall dürften allerdings andere
Standortfaktoren (z.B. Autobahnanbindung) ausschlaggebender sein als der Hebesatz der Grundsteuer B.
Ein Merkmal der Grundsteuer B ist, dass sie nicht automatisch an der allgemeinen Preisentwicklung partizipiert. In der Folge muss
der Hebesatz stetig erhöht werden, wenn die inflationsbereinigte, reale Pro-Kopf-Steuerbelastung konstant gehalten werden soll. Ein
Problem besteht allerdings darin, dass viele Steuerzahler von diesem Zusammenhang keine Kenntnis haben. Selbst eine leichte
Hebesatzerhöhung wird vielmehr häufig als "echte" Steuererhöhung wahrgenommen.
Die Grundsteuer B kann als eine "ideale Gemeindesteuer" angesehen werden. Sie kann einen Zusammenhang zwischen Abgabenniveau und
kommunalem Leistungsniveau herstellen. Ihr Hebesatz eignet sich insbesondere, um im Sinne eines flexiblen Ausgleichsmechanismus den ordentlichen
Haushaltsausgleich eines jeden Jahres sicherzustellen. Man spricht in diesem Kontext auch vom Konzept einer
doppischen Kommunalschuldenbremse mit
Generationenbeitrag. Einige Kommunen haben das Modell in Form einer
Nachhaltigkeitssatzung
auch bereits in ihr Ortsrecht übernommen. Beispiele sind die Stadt Taunusstein in Hessen, die Städte Overath und Spenge in Nordrhein-Westfalen
und die Ortsgemeinde Stadtkyll in Rheinland-Pfalz.
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Taunusstein
Hrsg.: Stadt Taunusstein
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Spenge
Hrsg.: Stadt Spenge
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath
Hrsg.: Stadt Overath
» Satzung generationengerechte Finanzen der Ortsgemeinde Stadtkyll
Hrsg.: Ortsgemeinde Stadtkyll
Grundsteuer-B-Hebesätze im Jahr 2014
Wie bereits zuvor erwähnt, gibt es bei den Hebesätzen der Grundsteuer B eine enorme Spannweite. Sie reicht im Jahr 2014 von
0 Prozent bis 960 Prozent. Für weitere Details zur Hebesatzstreuung bei der Grundsteuer B sei auf nachfolgende Blog-Einträge verwiesen.
» Streuung der Realsteuerhebesätze 2014 im kreisangehörigen Raum in Deutschland, Blog-Eintrag vom 27. Juli 2015
Autor: Andreas Burth
» Streuung der Realsteuerhebesätze 2014 in den 103 kreisfreien Städten der Flächenländer, Blog-Eintrag vom 27. Juli 2015
Autor: Andreas Burth
Neben den Extremwerten und der Streuung der Hebesätze stellt auch die durchschnittliche Hebesatzhöhe eine relevante Information
für Entscheidungsträger dar. Eine entsprechende Analyse auf Basis eines Ländervergleichs finden Sie in untenstehendem Beitrag.
Wie aus diesem Link hervorgeht liegt der gewogene Durchschnittshebesatz der Grundsteuer B im Jahr 2014 bei 508,46 Prozent
(kreisfreie Städte) bzw. bei 387,20 Prozent (kreisangehörige Städte und Gemeinden).
» Gewogene Durchschnittshebesätze der Realsteuern 2014 im Ländervergleich, Blog-Eintrag vom 3. September 2015
Autor: Andreas Burth
Ein weiterer Faktor bei der Hebesatzhöhe ist die Einwohnerzahl. So ist auf Basis statistischer Daten zu beobachten, dass
einwohnerstärkere Städte und Gemeinden tendenziell höhere Hebesätze beschließen als ihre einwohnerschwächeren Pendants. Für
den kreisangehörigen Raum finden Sie z.B. im folgenden Beitrag entsprechende Auswertungen.
» Streuung der Realsteuerhebesätze der 11.011 kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Jahr 2014 nach Einwohnergrößenklassen, Blog-Eintrag vom 8. August 2015
Autor: Andreas Burth
Interkommunalen Hebesatzvergleichen liegt die allgemeine Annahme zugrunde, dass ein Hebesatzpunkt in den Vergleichskommunen
jeweils die gleiche (oder zumindest eine ähnliche) jahresbezogene Pro-Kopf-Belastung für die Bürger und Unternehmen darstellt.
In diesem Kontext stellt sich jedoch die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist bzw. wie groß die Spannweiten sind. Dieser
Frage soll in den folgenden Abschnitten nachgegangen werden. Konkret wird die Vergleichbarkeit nach Ländern, Kommunaltypen
und Einwohnergrößenklassen betrachtet.
Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt: Ländervergleich
Die jahresbezogene Pro-Kopf-Belastung durch einen Hebesatzes-Punkts berechnet sich, indem das Aufkommen
der Grundsteuer B durch den Hebesatz und die Einwohnerzahl geteilt wird. Die Werte der Kenngröße sind in Euro je Einwohner und
Hebesatzpunkt angegeben. Bei der Zusammenfassung mehrerer Kommunen (z.B. eines Landes, einer Einwohnergrößenklasse und/oder eines
Kommunaltyps) bietet sich die Verwendung gewogener Durchschnittshebesätze an.
Die Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt entspricht dem in der Finanzstatistik berichteten Pro-Kopf-Grundbetrag geteilt durch 100.
Ein Wert von z.B. 0,300 bedeutet, dass jeder Einwohner der betreffenden Stadt bzw. Gemeinde für jeden Hebesatzpunkt rechnerisch
0,30 Euro zu entrichten hat. Bei einem Hebesatz von 500 Prozent liegt die jährliche Belastung eines Einwohners in diesem Fall bei 150 Euro im Jahr.
Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass obige Kennzahl bei der Grundsteuer B nicht zwischen Bürgern und Unternehmen unterscheidet.
Städte und Gemeinden mit hohen Gewerbeanteilen haben daher tendenziell höhere Werte, da die Unternehmen ebenfalls Grundsteuer B
entrichten. Diese wichtige Limitation ist bei der Interpretation der Daten zu beachten.
Im Folgenden werden Ländervergleiche zur Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt durchgeführt. Dabei wird unterschieden zwischen dem
kreisfreien und dem kreisangehörigen Raum. Hintergrund sind die merklich abweichenden Aufgabenportfolios. So nehmen kreisfreie
Städte neben den typischen Aufgaben der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auch die Aufgaben der Landkreise wahr.
Im Ländervergleich ist die Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt unter den kreisfreien Städten sehr heterogen. Sie reicht von 0,507
in Hessen bis 0,239 in Mecklenburg-Vorpommern. Die Werte der westdeutschen Länder liegen jeweils merklich über denen der ostdeutschen
Länder. Vor allem in der Gruppe der westdeutschen Länder sind allerdings erhebliche Schwankungen zu beobachten.
Die Ergebnisse für den kreisangehörigen Raum ähneln denen des kreisfreien Raums. Auch in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
liegt das Niveau der ostdeutschen Länder unter denen der westdeutschen Länder. Die Abweichungen fallen allerdings geringer aus.
Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt: Vergleich nach Einwohnergrößenklassen
Nach Größenklassen sind für die kreisfreien Städte keine eindeutigen Tendenzen zu erkennen. Einwohnerstärkere Städte haben weder
eindeutig höhere noch niedrigere Werte bei der Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt.
Im Gegensatz zu den kreisfreien Städten zeigen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl eine
erkennbare Tendenz. Mit zunehmender Einwohnerzahl sind höhere Werte bei der Pro-Kopf-Belastung festzustellen.
Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt: Streuung im kreisfreien Raum
Neben Länder- und Größenklassenvergleichen erscheint auch ein Blick auf die Werte einzelner Kommunen interessant. Nachfolgende Tabelle
enthält für das Jahr 2014 Werte zur Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt für die 107 kreisfreien Städte der Flächenländer und Stadtstaaten.
Aus den Werten wird die Spannweite im kreisfreien Raum erkennbar. Sie reicht von 0,604 in Frankfurt am Main bis 0,208 in Jena und
Halle/Saale. Tendenziell finden sich die Werte ostdeutscher Städte eher im unteren und die Werte westdeutscher Städte im oberen Bereich.
Es gibt allerdings z.B. auch westdeutsche Städte im unteren Wertebereich (z.B. Herne). Angeführt wird das Ranking v.a. von wirtschaftsstärkeren
Städten, wie z.B. Frankfurt am Main, Schweinfurt und Düsseldorf.
Je niedriger der Wert für die Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt ausfällt, desto höher muss der Hebesatz liegen, um eine insgesamt
gleiche Pro-Kopf-Belastung zu erreichen. So hat beispielsweise Mülheim an der Ruhr 2014 einen Hebesatz von 560 Prozent. Dies ergibt
multipliziert mit 0,385 eine Grundsteuer-B-Belastung von 215,60 Euro je Einwohner. Demgegenüber hat die Stadt Herne nur eine
Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt von 0,244. Um auf die Grundsteuer-B-Belastung von Mülheim an der Ruhr zu kommen, müsste Herne
einen Hebesatz von 883,6 Prozent beschließen. Hieraus ergibt sich ein Unterschied zwischen Herne und Mülheim an der Ruhr von 323,6
Prozentpunkten. Der tatsächliche Hebesatz in Herne liegt bei 560 Prozent.
Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt: Streuung im kreisangehörigen Raum am Beispiel Hessens
Neben den kreisfreien Städten bilden die kreisangehörigen Städte und Gemeinden einen ebenso wichtigen Analysebereich. Hier wird
beispielhaft der kreisangehörige Raum des Landes Hessen betrachtet. Abbildung 5 zeigt die Streuung der Werte für Wertebereiche
der Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt. Deutlich wird dabei, dass die meisten kreisangehörigen Städte und Gemeinden Hessens im
Wertebereich von 0,225 bis 0,324 liegen. Es kann hierbei von einer relativ breiten Streuung gesprochen werden.
Neben Wertebereichen können auch die Extremwerte interessante Ergebnisse liefern. Den hessischen Spitzenwert hat demnach Eschborn
inne (0,900). Die Ausreißer nach oben, wie z.B. Eschborn, werden vielfach maßgeblich durch größere Gewerbeansiedlungen begründet.
Die Einwohnerspannweite in den Top-25 aus Abbildung 6 reicht von 3.857 Einwohnern in Messel bis 65.234 Einwohnern in Fulda. Die Städte
und Gemeinden in den Top-25 sind tendenziell einwohnerkräftiger.
Abbildung 7 zeigt das andere Ende der Extremwerte hessischer Städte und Gemeinden. Demnach haben Cornberg (0,151) und Haunetal
(0,154) die niedrigsten Werte. Unter den 25 Städten und Gemeinden mit den niedrigsten Werten ist Ludwigsau mit 5.597 Einwohnern die
größte und Sensbachtal mit 950 Einwohnern die kleinste Gemeinde. Es handelt sich damit v.a. um einwohnerschwächere Städte und Gemeinden.
Die Gemeinde Nauheim in Hessen, die 2014 den deutschen Höchsthebesatz von 960 Prozent erhebt, hat im Übrigen einen Wert von 0,266. Bei
einem Hebesatz von 960 Prozent ergibt dies 2014 eine Pro-Kopf-Gesamtbelastung durch die Grundsteuer B von 255,36 Euro je
Einwohner. Die Gemeinde Nauheim hat zum 30.6.2014 insgesamt 10.274 Einwohner. Die ebenfalls im Landkreis Groß-Gerau gelegene
Stadt Gernsheim hat ähnlich viele Einwohner (9.917 Einwohner), weist aber einen Wert von 0,390 aus. Um die gleiche Pro-Kopf-Belastung
wie die Gemeinde Nauheim zu erzielen, müsste der Hebesatz in Gernsheim rein rechnerisch nur auf 655 Prozent angehoben werden.
Umgekehrt müsste z.B. der Hebesatz in der 10.714 Einwohner zählenden Stadt Felsberg (0,219) auf 1.166 Prozent gesetzt werden,
um die Pro-Kopf-Belastung Nauheims zu erzielen. Die Differenz zwischen Gernsheim und Felsberg liegt mithin bei 511 Prozentpunkten,
obwohl die rechnerische Pro-Kopf-Belastung gleich hoch wäre.
Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt im interkommunalen Vergleich
große Unterschiede bestehen. In der Folge kann dieselbe Hebesatzhöhe in zwei Städten bzw. Gemeinden zu stark
abweichenden Pro-Kopf-Belastungen (aus Bürgersicht) bzw. Pro-Kopf-Einnahmen (aus kommunaler Sicht) führen.
Interkommunale Vergleiche auf Basis der Kenngröße "Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt" eröffnen eine andere
Perspektive auf die Hebesatzentscheidung vor Ort. Die Kenngrößte ist allerdings komplizierter zu berechnen. Zudem
hat auch diese Kenngröße Limitationen in der Aussagekraft. Insbesondere bei den Extremwerten sind die
unterschiedlichen Anteile von Unternehmen zu berücksichtigen, die die Vergleichbarkeit beeinflussen. Dies gilt
v.a. für Unternehmen mit hohem Flächenverbrauch und für Kommunen, die in besonderem Maße eher Arbeits- als Wohnort sind.
Weitere Informationen
Weiterführende Datenangebote und Analysen zu den Realsteuern finden Sie z.B. auf folgenden Seiten.
» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
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