Bei der Nachhaltigkeitssatzung handelt es sich um eine spezielle kommunale Satzungsform, deren Hauptziel die Wiederherstellung und/oder Bewahrung der
dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune ist.
Es besteht in keinem der 13 Flächenländer eine gesetzliche Pflicht zum Beschluss einer Nachhaltigkeitssatzung (d.h. Nachhaltigkeitssatzungen haben freiwilligen Charakter).
Ein spezielles Wesensmerkmal der Nachhaltigkeitssatzungen besteht darin, dass sie Regelungen enthalten, die strenger sind als die entsprechenden Regelungen im kommunalen
Haushaltsrecht. Eine Nachhaltigkeitssatzung stellt folglich eine Form der freiwilligen Selbstbeschränkung
in Finanzangelegenheiten dar. Von der Verabschiedung einer Nachhaltigkeitssatzung kann ein Signal an Bürger und ortsansässige Unternehmen ausgehen,
dass sich die betreffende Kommune in besonderem Maße einer nachhaltigen
Haushalts- und
Finanzpolitik verpflichtet.
Der konkrete Gegenstand der Nachhaltigkeitssatzung kann sich von Kommune zu Kommune unterscheiden. Auf Basis der bislang verabschiedeten Nachhaltigkeitssatzungen kann
zwischen den "Satzungen der 1. Generation" und den "Satzungen der 2. Generation" differenziert werden.
Merkmal der Satzungen der 1. Generation ist, dass sie Regelungen enthalten, die i.d.R. den Charakter einer
(kameralen)
Geldschuldenbremse haben (ähnlich der für Bund und Länder geltenden
Staatsschuldenbremse des Grundgesetzes).
Die Satzungen der 1. Generation legen den Fokus demzufolge häufig v.a. auf die Begrenzung der
Kredit- und/oder
Kassenkreditschulden (z.B. in Form eines
Neuverschuldungsverbots oder in Form eines generellen
Verschuldungsverbots).
Beispiele für Kommunen, die freiwillig eine Nachhaltigkeitssatzung der 1. Generation verabschiedet haben, sind die Stadt Hockenheim in Baden-Württemberg,
der Landkreis Teltow-Fläming in Brandenburg sowie die Städte Dorsten, Heinsberg und Wülfrath in Nordrhein-Westfalen.
Einige Kommunen (z.B. die Stadt Jena in Thüringen, die Stadt Mannheim in Baden-Württemberg, die Stadt Dresden in Sachsen sowie die Städte Bergheim und
Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen) haben sich entschieden, vergleichbare
finanzwirtschaftliche
Selbstbeschränkungen nicht in Form einer eigenständigen Nachhaltigkeitssatzung, sondern als Teil der
Hauptsatzung im Ortsrecht zu verankern.
Ausgehend von den Satzungen der 1. Generation ist die Idee der Nachhaltigkeitssatzungen in den letzten Jahren von den Kommunen weiterentwickelt worden. Hieraus sind inzwischen die ersten
Nachhaltigkeitssatzungen der 2. Generation entstanden. Charakteristisch für die Nachhaltigkeitssatzungen der 2. Generation ist, dass sie
doppischen Charakter
haben und den Fokus auf die ortsrechtliche Verankerung des Modells einer
doppischen Kommunalschuldenbremse
mit Generationenbeitrag legen. Die doppische
Kommunalschuldenbremse soll über den Anreizmechanismus "Generationenbeitrag" sicherstellen, dass das
ordentliche Ergebnis
dauerhaft
ausgeglichen ist. Ein ausgeglichenes ordentliches Ergebnis bedeutet per Definition, dass im finanziellen Sinne
nicht auf Kosten künftiger Generationen gewirtschaftet wird
(generationengerechte Haushaltspolitik). Ergänzend zum Modell einer doppischen
Kommunalschuldenbremse enthalten einige Nachhaltigkeitssatzungen der 2. Generation auch Geldschuldenbremsen (z.B. in Form eines Neuverschuldungsverbots).
Beispiele für Kommunen, die eine Nachhaltigkeitssatzung der 2. Generation beschlossen haben, sind
die Städte Taunusstein und Seligenstadt in Hessen und die Städte Overath und Spenge
in Nordrhein-Westfalen. Die Ortsgemeinde Stadtkyll in Rheinland-Pfalz bezeichnet ihr Pendant als
"Satzung generationengerechte Finanzen". In der Stadt Ingelheim am Rhein in Rheinland-Pfalz heißt sie
"Satzung über die nachhaltige Haushaltswirtschaft".