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Stadt Heinsberg hat Nachhaltigkeitssatzung beschlossen
Stadt Heinsberg hat Nachhaltigkeitssatzung beschlossen
11. Oktober 2013 |
Autor: Marc Gnädinger
Für Bund und Länder wurde die
Staatsschuldenbremse auf ein neues Fundament gestellt. Gemeinden und Gemeindeverbände sind
allerdings nicht in die Neuregelung eingeschlossen. Gleichwohl können auch in Kommunen die aus der Verschuldung resultierenden
Zins- und Tilgungsleistung zu einem Problem für die
dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit geworden. Einige Kommunen haben
daher im Ortsrecht Verschuldungsbremsen verankert, die über die landesrechtlich gesetzten Begrenzungen hinausgehen. In der
jüngeren Vergangenheit sind einzelne Kommunen auch dazu übergangenen, Verschuldungsbremsen mittels einer separaten
Nachhaltigkeitssatzung zu setzen. Den Auftakt dazu hat die baden-württembergische Stadt Hockenheim gemacht.
» Kommunale Schuldenbremsen-Satzungen
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
In Nordrhein-Westfalen hat jüngst neben den Städten Dorsten und Wülfrath auch die Stadt Heinsberg eine Nachhaltigkeitssatzung erlassen.
Die Stadt Heinsberg liegt geographisch im namensgleichen Kreis Heinsberg. Sie hat zum 31.12.2012 insgesamt 40.913 Einwohner und gilt
damit im statistischen Sinne als Mittelstadt. Die Initiative geht auf einen Vorschlag der örtlichen CDU-Fraktion zurück. Letztlich wurde
der Beschluss einstimmig getroffen.
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Heinsberg
Hrsg.: Stadt Heinsberg
» Niederschrift über die 28. Sitzung des Rates der Stadt Heinsberg vom 24. April 2013 (Beschlusspunkt Nr. 2)
Hrsg.: Stadt Heinsberg
Inhaltlich unterscheidet sich die Satzung von denjenigen der anderen Kommunen an einzelnen Stellen. Nach § 1 der Heinsberger Nachhaltigkeitssatzung
enthalten Haushaltssatzung und Finanzplan im Grundsatz keine
Nettoneuverschuldung. Abweichungen sind nach § 2 nur bei extremen Haushaltslagen möglich,
wobei diese zuvor durch Ratsbeschluss festzustellen sind. Eine derartige extreme Haushaltslage, so die Satzung, liegt nur dann vor, wenn die
ordentlichen Erträge des betroffenen Haushaltsjahres im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 v. H. sinken oder die
ordentlichen Aufwendungen des
betroffenen Haushaltsjahres im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 v. H. steigen. Ferner liegt eine extreme Haushaltslage nur dann vor, wenn die
Ertragsrückgänge und/oder die Aufwandssteigerungen durch externe Ursachen herrühren, die von der Stadt Heinsberg nicht zu vertreten sind und auch
nicht durch anderweitige Maßnahmen kompensiert werden können.
Daneben trifft die Nachhaltigkeitssatzung in § 3 ebenfalls Regelungen zu Überschüssen aus laufender Verwaltungstätigkeit. So sind positive Salden
der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit vorrangig zur Tilgung etwaiger
Kredite zur Liquiditätssicherung zu verwenden.
Verbleibt hierüber hinaus ein weiterer Überschuss, so soll dieser in erster Linie zur außerordentlichen Tilgung von
Investitionskrediten dienen.
Unerwartete Mehreinzahlungen im Bereich der Investitionstätigkeit sind grundsätzlich vorrangig zur außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten
zu nutzen.
Erste Auswirkungen der Nachhaltigkeitssatzung bzw. des dahinterstehenden Geistes der Haushaltskonsolidierung zwecks Schuldenvermeidung oder sogar
des Abbaus sind nach Medienberichten bereits im Jahr 2013 erkennbar.
» Gebäudeunterhaltung: Auf CDU-Antrag wird Gürtel enger geschnallt
Autor: Rainer Herwartz
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