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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Schuldenbremse (staatliche)

Schuldenbremse gemäß Grundgesetz in Deutschland - Konjunkturkomponente, Strukturkomponente Die staatliche Schuldenbremse (auch: Staatsschuldenbremse) ist in Deutschland eine Regelung, die die Nettoneuverschuldung von Bund und Ländern begrenzen soll. Da die Schuldenbremse Eingang in das Grundgesetz gefunden hat, ist sie nur noch mit 2/3-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat änderbar.

Die deutsche Staatsschuldenbremse verdrängt nicht die Defizitregelung der Maastrichter Konvergenzkriterien, wonach das Staatsdefizit die Schwelle von 3,0 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen nicht soll. Vielmehr ergänzt die Schuldenbremse die Maastricht-Regelungen. Im Kontext der Maastrichter Defizitobergrenze ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbige anders abgegrenzt ist als die deutsche Schuldenbremse. Insbesondere werden in den Maastricht-Vorgaben neben Bund und Ländern auch die Kommunen und die gesetzliche Sozialversicherung (jeweils Kern- und Extrahaushalte) einbezogen. Die deutsche Staatsschuldenbremse entfaltet ihre Wirkung demgegenüber nur für Bund und Länder.

Die Staatsschuldenbremse besagt im Kern, dass Bund und Länder ihre Haushalte grundsätzlich in Planung und Rechnung "ohne Einnahmen aus Krediten" (im Sinne von: "ohne Nettokreditaufnahme") auszugleichen haben. Diese Vorgabe muss vom Bund seit 2016 und von den Ländern ab 2020 eingehalten werden. Es existieren aber eine Reihe von Ausnahmen von obiger Regel zum Haushaltsausgleich ohne Nettokreditaufnahme.

Eine Ausnahme von obigem Grundsatz tritt ein, wenn eine besondere Situation, wie z.B. eine Naturkatastrophe oder eine starke Rezession, vorliegt. Hierbei gilt jedoch grundsätzlich, dass mit der Aufnahme von Krediten ein Tilgungsplan festgelegt werden muss, der die Rückführung der Schulden determiniert.

Eine weitere Ausnahme stellt die Konjunkturkomponente der Schuldenbremse dar. Diese besagt, dass in konjunkturell schlechten Zeiten zwar grundsätzlich die Aufnahme von neuen Krediten (im Sinne einer Nettokreditaufnahme) gestattet ist, diese aber in Zeiten des konjunkturellen Aufschwungs wieder zurückzuführen sind. Die Höhe der möglichen Nettokreditaufnahme bestimmt sich durch spezielle Formeln. Die Konjunkturkomponente wird von Bund und Ländern nicht einheitlich berechnet.

Eine dritte Ausnahme stellt die Strukturkomponente der Schuldenbremse dar, die jedoch nur dem Bund und nicht den Ländern zusteht. Die Strukturkomponente besagt, dass dem Bund pro Jahr eine strukturelle Nettokreditaufnahme von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts gestattet ist, ohne dass diese zwingend wieder zurückzuführen ist. Überschreitet der Bund mit seiner strukturellen Nettoneuverschuldung die Vorgaben der Strukturkomponente, so ist die Differenz zu 0,35 Prozent des jeweiligen Jahres dem sog. Kontrollkonto zuzurechnen. Der (negative) Saldo des Kontrollkontos sollte hierbei die Schwelle von 1,5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten.

Bestehende Schulden können von Bund und Ländern weiterhin umgeschuldet werden, d.h. für die Tilgung alter Schulden können neue Schulden aufgenommen werden. Die Staatsschuldenbremse zielt in ihrer Wirkungsweise auf die Nettokreditaufnahme ab, d.h. es soll das (strukturelle) Wachstum des Schuldenbestandes verhindert oder zumindest gebremst werden. Mithin sollen maximal so viele neue Schulden aufgenommen werden, wie zur Tilgung der alten Schulden notwendig sind - von einzelnen Ausnahmen (siehe oben) abgesehen.

Allgemein sei darauf hingewiesen, dass die Länder gewisse Freiheitsgrade in der landesspezifischen Ausgestaltung der Schuldenbremse haben. Dies führt dazu, dass die Detailregelungen der Schuldenbremse von Bundesland zu Bundesland abweichen (z.B. bezüglich des verwendeten Konjunkturbereinigungsverfahrens). Ebenso kann es Unterschiede zwischen der Bundesregelung und den Länderregelungen geben. Das Grundgesetz gibt den 16 Ländern "nur" die groben "Leitplanken" für die Konkretisierung der Schuldenbremse vor (d.h. keine strukturelle Nettokreditaufnahme, Ausnahmen für "besondere Situationen" und Konjunkturkomponente).

Siehe hierzu auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Schuldenuhren zu den Staatsschulden der EU-Mitgliedsstaaten
- Schuldenuhr zur Staatsverschuldung der USA
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Blog-Einträge zum Thema "Nachhaltigkeitssatzungen & kommunale Schuldenbremsen"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Sparen | Haushaltskonsolidierung"

Blog-Einträge zum Thema:
- Staatsschuldenbremse gilt nicht für Kommunen (Blog-Eintrag vom 8.11.2013)



Weitere Informationen:
» Bundesministerium der Finanzen: Schuldenbremse

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger