Inhaltlich handelt es sich bei dem Begriff der "dauerhaften finanziellen
Leistungsfähigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer
Konkretisierung bedarf. Als Faustformel bietet es sich im neuen
doppischenHaushaltsrecht
an, vom
ordentlichen Ergebnis
auszugehen. Ist das ordentliche Ergebnis
ausgeglichen
(im Planjahr und auch im absehbaren Zeitraum der
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung), so kommt es i.d.R.
nicht zu einem
Eigenkapitalverzehr. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die
Gemeinde bzw. der Gemeindeverband "dauerhaft finanziell leistungsfähig" ist.
Der Begriff der sog. "dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit" findet sich im kommunalen
Haushaltsrecht einzelner Länder. Tenor der meisten Regelungen ist, dass es
Ziel kommunaler
Haushaltspolitik ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit dauerhaft zu erhalten - notfalls
durch Eingriffe/Interventionen der Aufsichtsbehörden.