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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Finanzielle Leistungsfähigkeit, dauerhafte

Inhaltlich handelt es sich bei dem Begriff der "dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer Konkretisierung bedarf. Als Faustformel bietet es sich im neuen doppischen Haushaltsrecht an, vom ordentlichen Ergebnis auszugehen. Ist das ordentliche Ergebnis ausgeglichen (im Planjahr und auch im absehbaren Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung), so kommt es i.d.R. nicht zu einem Eigenkapitalverzehr. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband "dauerhaft finanziell leistungsfähig" ist.

Der Begriff der sog. "dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit" findet sich im kommunalen Haushaltsrecht einzelner Länder. Tenor der meisten Regelungen ist, dass es Ziel kommunaler Haushaltspolitik ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit dauerhaft zu erhalten - notfalls durch Eingriffe/Interventionen der Aufsichtsbehörden.

Siehe auch:
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen (Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger