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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Erster Landkreis mit Nachhaltigkeitssatzung

Erster Landkreis mit Nachhaltigkeitssatzung
31. Mai 2014  |  Autor: Marc Gnädinger



Es hatte sich bereits angedeutet, nun ist es Wirklichkeit: Nachdem bereits mehrere Städte sog. Nachhaltigkeitssatzungen verabschiedet haben, ist nun der erste Landkreis gefolgt. Es handelt sich um den Landkreis Teltow-Fläming in Brandenburg. Der Kreistag des Landkreises beschloss auf seiner Sitzung vom 24. Februar 2014 im öffentlichen Teil die Kreis-Nachhaltigkeitssatzung.

» Beschluss 14-1387/14-LR/1 mit Nachhaltigkeitssatzung des Landkreises Teltow-Fläming
    vom 26. Februar 2014

    Hrsg.: Landkreis Teltow-Fläming

Nach der Vorlage Nr. 4-1837/14-LR/1 (eingereicht von der Landrätin) hat der Kreistag auf Antrag der Fraktion der CDU (4-1558/13-KT) am 9. Dezember 2013 beschlossen, eine Nachhaltigkeitssatzung zu erstellen. Dazu wurde die Kreisverwaltung beauftragt, bis zum 25. Mai 2014 einen Entwurf auf der Grundlage der Kerninhalte der Vorlage 4-1558/13-KT vorzulegen.

» Landkreis Teltow-Fläming entwickelt Nachhaltigkeitssatzung, Blog-Eintrag vom 20. Januar
    2014

    Autor: Marc Gnädinger

Da ein solcher Entwurf die Haushaltsdokumente 2014 betrifft, wurde nach der Verwaltungsvorlage nun angestrebt, die Nachhaltigkeitssatzung bereits mit den Haushaltsdokumenten am 24. Februar 2014 zu beschließen.

Bei der letztlich verabschiedeten Nachhaltigkeitssatzung handelt es sich nach Angaben der Verwaltungsvorlage um eine spezielle kommunale Satzungsform, deren Hauptziel die Wiederherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises ist. Ein besonderes Wesensmerkmal bestehe darin, dass sie Regelungen enthält, die schärfer sind als die entsprechenden im kommunalen Haushaltsrecht verankerten Regelungen. Eine Nachhaltigkeitssatzung stellt folglich eine Art der freiwilligen Selbstbeschränkung in Finanzangelegenheiten dar.

Inhaltlich beginnt die verabschiedete Nachhaltigkeitssatzung des Kreises Teltow-Fläming mit einer Präambel. Dort heißt es, dass der Abbau der Altfehlbeträge und die Erreichung der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises zu den dringendsten Aufgaben für die nächsten Jahre gehören. Mit der Haushaltssatzung 2014 und der Gesamtergebnisplanung bis 2017 ist nach der Präambel der strukturelle Haushaltsausgleich, d.h. der auf das Haushaltsjahr bezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses, ohne Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, im Planungszeitraum nachgewiesen worden. Ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren kann aber im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnisplanung nicht dargestellt werden. Um die dauernde Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen bedürfe es eines herausragenden Konsolidierungswillens. Dieser dokumentiere sich zuallererst in einer strikten Ausgabendisziplin sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung.

In § 1 der Nachhaltigkeitssatzung des Kreises werden Angaben zum Haushaltssicherungskonzept gemacht. So wird festgelegt, dass die vom Kreistag im Haushaltssicherungskonzept beschlossenen Einzelmaßnahmen unabhängig von einer eventuell eintretenden Verbesserung der Haushaltslage unverzüglich umzusetzen sind. Die Veränderung von im Haushaltssicherungskonzept festgelegten Haushaltssanierungsmaßnahmen oder ein Verzicht auf diese ist grundsätzlich unzulässig. Sollten Maßnahmen entfallen bzw. werden Veränderungen bei einzelnen Maßnahmen notwendig, bedarf dies eines erneuten Beschlusses über das Haushaltssicherungskonzept durch den Kreistag.

Nach § 2 (Abbau von Fehlbeträgen) sind alle nach der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und deren Bekanntmachung im Laufe eines Jahres eintretenden Verbesserungen bei den Erträgen und Einsparungen bei den Aufwendungen zur Senkung eines Fehlbedarfes im Ergebnishaushalt bzw. zum Abbau von Fehlbeträgen zu verwenden. Die Verwendung von zweckgebundenen Mehrerträgen für zweckgebundene Mehraufwendungen ist allerdings einschränkend zulässig.

Detailregelungen zu den Kassenkrediten finden sich in § 3 der Nachhaltigkeitssatzung - dort heißt es, dass der beschlossene Kassenkreditrahmen in seiner Inanspruchnahme im Quartal im Durchschnitt um 10 Prozent reduziert werden soll. Weiterhin sind Kassenkredite ausschließlich zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Haushaltsjahr auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung zu verwenden.

Zu den Investitionskrediten finden sich ebenfalls Regelungen (§ 4 der Nachhaltigkeitssatzung). Hiernach sind Kreditaufnahmen für neue Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen, die in der Haushaltssicherung geleistet werden dürfen, grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht bezüglich des Erwerbs des Leasingobjektes Kreishaus zum vertraglich vereinbarten Restwert nach Ablauf der ersten Mietperiode (entsprechend der Regelungen eines abgeschlossenen Immobilien-Leasing-Vertrages). Damit wird ein einzelnes Projekt aus der Regelung herausgenommen. Für Umschuldungen sind Kreditaufnahmen ebenfalls zulässig, mit die Offerte gewahrt bleibt, von den gegenwärtig niedrigen Kreditzinsniveaus zu profitieren und ggf. eine weitere Entlastung des Ergebnishaushaltes über einen reduzierten Zinsaufwand zu realisieren.

Der Hebesatz der Kreisumlage wird nach § 5 der Nachhaltigkeitssatzung für den Zeitraum der Haushaltssicherung 2014 bis 2017 auf mindestens 47 v.H. der Umlagegrundlagen festgelegt. Unter anderem zu diesem Punkt gab es einen Änderungsantrag der CDU-Kreistagsfraktion Teltow-Fläming vom 17. Februar 2014.

Dieser sah eine Regelung vor, nach der der Hebesatz der Kreisumlage für den Zeittraum der Haushaltssicherung jährlich zu prüfen ist. Eine Senkung des Hebesatzes sollte bei einer Verbesserung der Ertragslage vorgenommen werden. Begründet wurde der Änderungsantrag mit der Situation der kreisangehörigen Gemeinden. So heißt es in der Begründung, dass die Kreisumlage und die Erhöhungen der letzten Jahre die Kommunen stark belasten würden. Es wäre daher jährlich zu prüfen, ob innerhalb der "kommunalen Familie" die Finanzbeziehungen gerecht verteilt sind. Sollte die Schuldenrückführung es ermöglichen, dass auch die Kommunen, die ggf. selber mit Haushaltssicherungskonzepten befasst sind, entlastet werden können, dann sollte die Senkung des Hebesatzes nach Auffassung der CDU-Fraktion angestrebt und umgesetzt werden.

Eine Linksammlung zu freiwilligen Satzungen weiterer Kommunen, die eine Schuldenbegrenzungs-Regelung (oder ähnliches) beinhalten, finden Sie unter nachfolgendem Link:

» Kommunale Schuldenbremsen-Satzungen
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger