Die Kreisumlage ist eine von den kreisangehörigen Gemeinden an den Landkreis zu zahlende Umlage zur
Finanzierung der vom Landkreis erbrachten
öffentlichen Leistungen. Die Kreisumlage ist eine der wichtigsten
Einnahmequellen der Landkreise. Die Kreisumlage wird u.a. deshalb erhoben, weil Landkreise i.d.R. keine nennenswerten eigenen
Steuereinnahmen erzielen.
Die Höhe der von einer kreisangehörigen Gemeinde zu entrichtenden Kreisumlage errechnet
sich über die Multiplikation der Umlagegrundlage mit dem Umlagesatz. Die Höhe
des Umlagesatzes wird vom Kreistag beschlossen und über die
Haushaltssatzung festgesetzt.
Die kreisangehörigen Gemeinden haben kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Höhe der Kreisumlage.
Die Umlagegrundlage basiert auf der gemeindlichen Steuerkraft und
den gemeindlichen
Schlüsselzuweisungen. In die Steuerkraft fließen i.d.R. die Steuerkraftzahlen für die
Gewerbesteuer, den gemeindlichen
Einkommensteueranteil, die
Grundsteuer A/B und den gemeindlichen
Umsatzsteueranteil ein.