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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Neuverschuldungsverbot per Hauptsatzung in der Stadt Bergheim

Neuverschuldungsverbot per Hauptsatzung in der Stadt Bergheim
10. Juni 2014  |  Autor: Marc Gnädinger



In der jüngeren Vergangenheit haben mehrere Kommunen sog. Nachhaltigkeitssatzungen verabschiedet. Andere Städte, Gemeinden und Landkreise beraten über derartige freiwillige Selbstbeschränkungen zu Gunsten des dauerhaften Erhalts bzw. der Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus haben einzelne Städte Regelungen in ihren Hauptsatzungen getroffen, die (neue) Schulden begrenzen oder abbauen sollen. Die gemeinhin bekanntesten Regelungen in diesem Sinne haben die Städte Dresden, Jena und Mannheim getroffen.

» Kommunale Schuldenbremsen und Verschuldungsverbote per Hauptsatzung, Blog-Eintrag
    vom 3. April 2012

    Autor: Marc Gnädinger

Weniger bekannt, aber gleichsam interessant, ist die Regelung der Stadt Bergheim im Rhein-Erft-Kreis in Nordrhein-Westfalen. Die Stadt hat ca. 59.000 Einwohner und kann damit in Bezug auf ihre Einwohnerzahl als typische Mittelstadt bezeichnet werden. Unter § 7a der Hauptsatzung von Bergheim wird satzungstechnisch eine Nettoneuverschuldung ab dem Jahr 2016 ausgeschlossen (Wortlaut des § 7a der Hauptsatzung der Stadt Bergheim siehe unten).

Hauptsatzung der Stadt Bergheim: § 7a Ausschluss der Nettoneuverschuldung

» Hauptsatzung der Stadt Bergheim
    Hrsg.: Stadt Bergheim

Mit dieser Regel hat sich der Rat der Stadt selbst zu Gunsten des Ausschlusses der Nettoneuverschuldung gebunden. Im Vorbericht zum Doppelhaushalt 2013/2014 wird die Satzungsformulierung noch einmal angesprochen. Hier heißt es im Vorbericht (S. 934), dass ab dem Haushaltsjahr 2016 entsprechend des Beschlusses des Rates und der Festsetzung in der Hauptsatzung der Kreisstadt Bergheim nur noch Kreditaufnahmen in Höhe der Tilgung vorgesehen werden.

» Doppelhaushalt 2013/2014 der Stadt Bergheim
    Hrsg.: Stadt Bergheim

Bemerkenswert ist ebenfalls die Beschlussvorlage zu der Satzungsregelung. Hier werden der Sachverhalt und die Beweggründe, die letztlich zur Aufnahme des Neuverschuldungsverbotes geführt haben, ausführlich dargelegt. An dieser Stelle finden sich u.a. nachfolgende Darstellungen:
  • Gültigkeit der Regelung für die Zukunft, weil sich bis dahin bereits Projekte in Planung befinden; Ziel ist eine Selbstbindung des Rates.
  • Bund und Länder haben sich mit der neuen Staatsschuldenbremse ebenfalls strengeren Verschuldungsregelungen unterworfen - allerdings wird befürchtet, dass dies zu Verschiebungen von Konsolidierungslasten auf die Kommunen führt.
  • Aktuelle Berichte über zahlreiche schuldenfreie Kommunen belegen, dass eine Entschuldung und selbst das Erreichen der Geldschuldenfreiheit erreichbar sind; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Wege dieser Vergleichskommunen nicht 1:1 auf die Stadt Bergheim anwendbar sind: "Es gibt keinen Königsweg bzw. ein allgemein anwendbares Konzept zur Schuldenfreiheit, da jede Kommune andere Ausgangsvoraussetzungen hat. Unstrittig ist jedoch, dass für die Kreisstadt Bergheim der erste Schritt hin zur Schuldenfreiheit nur sein kann, sich (= Rat und Verwaltung) so zu disziplinieren, dass es zu keiner weiteren Netto-Neuverschuldung kommt. Als zweiten Schritt ist anzuvisieren, dass sämtliche Haushaltsverbesserungen in die Schuldentilgung fließen."
  • Zur Vermeidung von Verschlechterungen in der Ergebnisrechnung sollten nach der Verwaltungsvorlage sowohl Vorschläge der Verwaltung als auch politische Anträge, die zusätzlichen Aufwand erzeugen, immer einen Deckungsvorschlag enthalten.
» Vorlage Nr.: 251/2011 - Begrenzung der Neuverschuldung der Kreisstadt Bergheim
    Hrsg.: Stadt Bergheim

Weitere kommunale Satzungen mit Schuldenbegrenzungsregelung (per Hauptsatzung oder per Nachhaltigkeitssatzung) können Sie unter folgendem Link abrufen:

» Kommunale Schuldenbremsen-Satzungen
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger