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Neuverschuldungsverbot per Hauptsatzung in der Stadt Bergheim
Neuverschuldungsverbot per Hauptsatzung in der Stadt Bergheim
10. Juni 2014 |
Autor: Marc Gnädinger
In der jüngeren Vergangenheit haben mehrere Kommunen sog.
Nachhaltigkeitssatzungen verabschiedet. Andere Städte, Gemeinden und Landkreise beraten über derartige
freiwillige Selbstbeschränkungen zu Gunsten des dauerhaften Erhalts bzw. der Wiederherstellung der
finanziellen Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus haben einzelne Städte Regelungen in ihren
Hauptsatzungen getroffen, die (neue)
Schulden begrenzen oder abbauen sollen. Die gemeinhin bekanntesten Regelungen in diesem Sinne haben
die Städte Dresden, Jena und Mannheim getroffen.
» Kommunale Schuldenbremsen und Verschuldungsverbote per Hauptsatzung, Blog-Eintrag vom 3. April 2012
Autor: Marc Gnädinger
Weniger bekannt, aber gleichsam interessant, ist die Regelung der Stadt Bergheim im Rhein-Erft-Kreis
in Nordrhein-Westfalen. Die Stadt hat ca. 59.000 Einwohner und kann damit in Bezug auf ihre Einwohnerzahl
als typische Mittelstadt bezeichnet werden. Unter § 7a der Hauptsatzung von Bergheim wird satzungstechnisch
eine Nettoneuverschuldung ab dem Jahr 2016 ausgeschlossen (Wortlaut des § 7a der Hauptsatzung der Stadt Bergheim
siehe unten).
» Hauptsatzung der Stadt Bergheim
Hrsg.: Stadt Bergheim
Mit dieser Regel hat sich der Rat der Stadt selbst zu Gunsten des Ausschlusses der Nettoneuverschuldung
gebunden. Im Vorbericht zum Doppelhaushalt 2013/2014 wird die Satzungsformulierung noch einmal angesprochen.
Hier heißt es im Vorbericht (S. 934), dass ab dem Haushaltsjahr 2016 entsprechend des Beschlusses des Rates
und der Festsetzung in der Hauptsatzung der Kreisstadt Bergheim nur noch Kreditaufnahmen in Höhe der Tilgung
vorgesehen werden.
» Doppelhaushalt 2013/2014 der Stadt Bergheim
Hrsg.: Stadt Bergheim
Bemerkenswert ist ebenfalls die Beschlussvorlage zu der Satzungsregelung. Hier werden der Sachverhalt und die
Beweggründe, die letztlich zur Aufnahme des Neuverschuldungsverbotes geführt haben, ausführlich dargelegt. An
dieser Stelle finden sich u.a. nachfolgende Darstellungen:
- Gültigkeit der Regelung für die Zukunft, weil sich bis dahin bereits Projekte in Planung befinden; Ziel
ist eine Selbstbindung des Rates.
- Bund und Länder haben sich mit der neuen
Staatsschuldenbremse ebenfalls strengeren Verschuldungsregelungen
unterworfen - allerdings wird befürchtet, dass dies zu Verschiebungen von Konsolidierungslasten auf die Kommunen führt.
- Aktuelle Berichte über zahlreiche
schuldenfreie Kommunen belegen, dass eine Entschuldung und selbst
das Erreichen der
Geldschuldenfreiheit erreichbar sind; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Wege
dieser Vergleichskommunen nicht 1:1 auf die Stadt Bergheim anwendbar sind: "Es gibt keinen Königsweg bzw. ein
allgemein anwendbares Konzept zur Schuldenfreiheit, da jede Kommune andere Ausgangsvoraussetzungen hat.
Unstrittig ist jedoch, dass für die Kreisstadt Bergheim der erste Schritt hin zur Schuldenfreiheit nur
sein kann, sich (= Rat und Verwaltung) so zu disziplinieren, dass es zu keiner weiteren Netto-Neuverschuldung
kommt. Als zweiten Schritt ist anzuvisieren, dass sämtliche Haushaltsverbesserungen in die Schuldentilgung fließen."
- Zur Vermeidung von Verschlechterungen in der Ergebnisrechnung sollten nach der Verwaltungsvorlage
sowohl Vorschläge der Verwaltung als auch politische Anträge, die zusätzlichen Aufwand erzeugen, immer einen
Deckungsvorschlag enthalten.
» Vorlage Nr.: 251/2011 - Begrenzung der Neuverschuldung der Kreisstadt Bergheim
Hrsg.: Stadt Bergheim
Weitere kommunale Satzungen mit Schuldenbegrenzungsregelung (per Hauptsatzung oder
per Nachhaltigkeitssatzung) können Sie unter folgendem Link abrufen:
» Kommunale Schuldenbremsen-Satzungen
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
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