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Entscheidung zu nachhaltiger Finanzpolitik in Hürtgenwald
Entscheidung zu nachhaltiger Finanzpolitik in Hürtgenwald
17. Juli 2016 |
Autor: Marc Gnädinger
Mit dem neuen Haushaltsrecht auf Basis der
Doppik
ist es mittels nur einer einzigen Kennzahl möglich, festzustellen, ob
eine Kommune auf Kosten nachrückender Generationen wirtschaftet: Dem
ordentlichen Ergebnis unter Integration von
Finanzerträgen und -aufwendungen. Diesem Anspruch folgen im Kern die haushaltsrechtlichen Regelungen für die Kommunen in
den 13 Flächenländern - zumindest erfolgt eine Orientierung an diesem Leitgedanken.
In der jüngeren Vergangenheit sind einzelne innovative Kommunen noch einen Schritt weiter gegangen. Mit so genannten
Nachhaltigkeitssatzungen
haben sie den (ordentlichen) Ergebnisausgleich, mithin die Grundlage für
generationengerechtes
Wirtschaften, im Ortsrecht verankert. Und zur zwingenden Sicherung dieses Ziels enthalten diese Satzungen einen
Generationenbeitrag,
der als Ultima Ratio nötigenfalls eine Lücke zwischen Erträgen und Aufwendungen schließt.
Die Nationalparkgemeinde Hürtgenwald (mit knapp 9.000 Einwohnern im nordrhein-westfälischen Kreis Düren gelegen) ist nun ebenfalls
diesen Weg gegangen und hat am 25. Mai 2016 eine eigene Nachhaltigkeitssatzung verabschiedet. Sie enthält neben weiteren
Bestimmungen die beiden typischen Regelungsinhalte einer am Prinzip der Interperiodengerechtigkeit orientierten
Nachhaltigkeitssatzung: Die Verpflichtung zum Ergebnisausgleich sowie den an der
Grundsteuer B angelehnten Generationenbeitrag.
Des Weiteren werden Ausnahmebestimmungen formuliert.
Inhaltlich wird im Kontext des erlaubten Fehlbedarfes bis hin zur
schwarzen Null im Ergebnishaushalt mit einer
Übergangsfrist bis zum Jahr 2019 nach § 1 Abs. 1 der Satzung operiert, eine Nettoneuverschuldung ist bereits für
2018 nach § 1 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossen. Interessant ist auch, dass sich die Gemeinde nach § 4 der Satzung auf die
freiwillige Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzeptes
verpflichtet, sofern insbesondere der Hebesatz der Grundsteuer B um 25
Prozent über dem durchschnittlichen Hebesatz der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen im Vorvorjahr zum jeweiligen
Haushaltsjahr liegt.
Die Idee zur Installation einer derartigen Nachhaltigkeitssatzung in Kombination mit der Abwägung ihrer Wirkungen wurde
bereits zuvor in das Haushaltssicherungskonzept (II. Fortschreibung 2015, S. 38 f.) der Gemeinde aufgenommen.
» Nachhaltigkeitssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 25. Mai 2016
Hrsg.: Gemeinde Hürtgenwald
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