Stadt Freudenberg hebt Nachhaltigkeitssatzung wieder auf
13. Januar 2016 |
Autor: Marc Gnädinger
Die Stadt Freudenberg galt als eine von insgesamt acht nordrhein-westfälischen Vorreiterkommunen, die sog.
Nachhaltigkeitssatzungen
aufgestellt haben. In Freudenberg wurde dabei sogar eine Nachhaltigkeitssatzung der zweiten Generation eingeführt, also eine
doppische Schuldenbremse mit
Generationenbeitrag. In Nordrhein-Westfalen haben ansonsten nur noch die Kommunen Spenge und Overath
vergleichbarere Satzungen der zweiten Generation. Insofern ist es besonders bedauerlich, dass zum Jahreswechsel 2015/2016 in Freudenberg
die Nachhaltigkeitssatzung von einer Mehrheit des Rates wieder aufgehoben wurde. Das Risiko für diese Aufhebung bestand latent, denn
bereits bei der Satzungseinführung wurde die Diskussion um die Satzung vor Ort äußerst kontrovers geführt.
Was ist in Freudenberg passiert? Nach Medienberichten wurde in Freudenberg eine neue Bürgermeisterin gewählt. Gleich nach ihrer Wahl
forderte eine neue politische Mehrheit um die neue Bürgermeisterin in der Vertretungskörperschaft die Rücknahme der Nachhaltigkeitssatzung,
die mit dem Haushalt 2014 verabschiedet worden war. Letztlich wurde die Satzung mit 19 zu 13 Stimmen aufgehoben.
Insgesamt zeigt die Debatte und die Geschehnisse in Freudenberg einmal mehr, dass es für Nachhaltigkeitssatzungen mit einem erheblichen
Einfluss auf das Budgetrecht der Vertretungskörperschaftsmitglieder vor Ort eines breiten politischen Konsenses für generationengerechtes
Wirtschaften bedarf. In Freudenberg wurde die Selbstverpflichtung auf eine
generationengerechte Haushaltspolitik und auf dem Fundament
einer Nachhaltigkeitssatzung offensichtlich zuletzt nicht von einer Mehrheit in Vertretungskörperschaft und Verwaltung getragen. Es
bleibt abzuwarten, ob es in Freudenberg trotzdem gelingt, künftighin dauerhaft das
ordentliche Ergebnis im Sinne der finanzpolitischen
Generationengerechtigkeit auszugleichen - und ob nötigenfalls die Finanzaufsichtsbehörden den Mut aufbringen, dieses Ziel als unabdingbarer
Garant für die Gewährleistung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit mit ihren Mitteln durchzusetzen.