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Ortsgemeinde Stadtkyll verabschiedet "Satzung generationengerechte Finanzen" mit Generationenbeitrag
Ortsgemeinde Stadtkyll verabschiedet "Satzung generationengerechte Finanzen" mit Generationenbeitrag
10. Juli 2014 |
Autor: Marc Gnädinger
Bis dato haben ausschließlich größere, einwohnerstarke Kommunen
Nachhaltigkeitssatzungen beschlossen. Mit der rheinland-pfälzischen
Ortsgemeinde Stadtkyll hat nun die erste kleinere Gemeinde eine derartige Satzung verabschiedet. Die Ortsgemeinde gehört zur
Verbandsgemeinde Obere Kyll im Landkreis Vulkaneifel. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hat die Ortsgemeinde exakt 1.480
Einwohner zum 31.12.2012 (auf Grundlage des Zensus 2011). Aktuell nimmt die Gemeinde am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz teil.
» Gemeindeverzeichnis
Hrsg.: Statistisches Bundesamt
» Konsolidierungsvertrag von Stadtkyll zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds KEF-RP
Hrsg.: Ortsgemeinde Stadtkyll
Die in dem Luftkurort verabschiedete Satzung trägt den Titel "Satzung generationengerechte Finanzen der Ortsgemeinde Stadtkyll".
Faktisch handelt es sich um eine Art Nachhaltigkeitssatzung mit
doppischer Schuldenbremse nebst
Generationenbeitrag als politische
Selbstverpflichtung. Das verabschiedete Satzungswerk besticht durch seine inhaltlich klare Linie. Daneben ist ausgesprochen bemerkenswert, wie
einfach aber korrekt es die kommunalen Verantwortungsträger verstanden haben, die Satzungsinhalte darzustellen - das betrifft insb.
die Erläuterungen zum als Ultima Ratio ausgestalteten Generationenbeitrag (Funktionsweise, Zweck).
» Satzung generationengerechte Finanzen der Ortsgemeinde Stadtkyll vom 31.3.2014
Hrsg.: Ortsgemeinde Stadtkyll
Seitens der Verbandsgemeindebürgermeisterin wird die Satzung nach Medienberichten ebenfalls begrüßt und als beispielgebend eingestuft.
» Stadtkyll verschärft den Sparkurs
Autor: Frank Auffenberg
In einem
Bericht aus dem Ortsgemeinderat zum öffentlichen Teil der Sitzung vom 26.3.2014 wird die Thematik der satzungsmäßigen
Kommunalschuldenbremse ebenfalls herausgearbeitet.
Dem Anspruch der als Interperiodengerechtigkeit definierten finanziellen
Generationengerechtigkeit wird die Satzung gerecht:
Bereits aus der Präambel gehen die Satzungsziele hervor. Zum einen soll eine weitere Verschuldung zu Lasten nachrückender
Generationen (geminderte Gestaltungsmöglichkeiten) verhindert werden und zum anderen bestehende
Liquiditätskredite abgebaut
werden. Bereits mit § 1 Abs. 1 der Satzung verpflichtet sich die Gemeinde auf das für die Generationengerechtigkeit wichtigste
Ergebnis: Den Ausgleich des
ordentlichen Ergebnisses. Mit § 1 Abs. 2 wird dann die Zahlungsebene adressiert, um Liquiditätskredite abzubauen.
In Kombination mit § 2 Abs. 1 der Satzung wird aus der Gesamtregelung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 eine in der Literatur als
doppische Schuldenbremse mit Generationenbeitrag beschriebene Konstruktion. Der Generationenbeitrag in Gestalt eines etwaigen
Aufschlages auf die
Grundsteuer B nach § 2 der Satzung dient dazu, um als Ultima Ratio (nach Bergung aller alternativen
Konsolidierungsofferten auf der Aufwand- und Ertragsseite) das Leitziel einer generationengerechten Haushalts- und Finanzpolitik,
mithin den regelmäßigen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses, in jedem Fall abzusichern. Ein Wirtschaften zu Lasten nachrückender
Generationen, also ein
Ressourcenverbrauch der über dem
Ressourcenaufkommen liegt, wird damit satzungstechnisch ausgeschlossen -
nötigenfalls würde der Generationenbeitrag greifen, um die Zielverfehlung abzuwenden. Mit dieser als Selbstverpflichtung aufgestellten
Regel dürfte der Konsolidierungsdruck vor Ort in Gestalt von der permanenten Suche nach alternativen Konsolidierungsmaßnahmen zunehmen:
Eine Anpassung der Grundsteuer B würde direkt oder indirekt (Einrechnung in die Mietpreise) alle Einwohner der Gemeinde belasten, während
der Verzicht auf einzelne Aufwendungen oder Generierung von alternativen Erträgen häufig nur einzelne Gemeindeeinwohner belasten würde.
Damit wird Haushaltskonsolidierung politisch attraktiv(er), weil jedwede Konsolidierungsmaßnahme eine alle Einwohner belastende
Anpassung der Grundsteuer B zu verhindern hilft.
Interessant ist auch § 3 der Satzung zur
Rückstellungsbildung. So definiert § 3 Abs. 1 der Satzung, dass die Bildung von
Rückstellungen nur dann zulässig ist, wenn damit eine vollständige
Finanzvermögensdeckung einhergeht. Das dadurch aufgebaute
Finanzvermögen darf nach § 3 Abs. 2 der Satzung nur dann zu Auszahlungszwecken verwandt werden, wenn die Rückstellungen, zu
deren Deckung es angesammelt worden ist, zahlungswirksam aufgelöst werden. Die Satzung tritt insgesamt zum 1.7.2014 in Kraft
und findet erstmals für das Haushaltsjahr 2015 Anwendung.
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