Unter dem Hebesatzrecht versteht man das Recht einer Stadt/Gemeinde (kreisfreie Stadt, kreisangehörige Stadt/Gemeinde, Stadtstaat) die Höhe der
Hebesätze der
Realsteuern
(Gewerbesteuer,
Grundsteuer A, Grundsteuer B) festzusetzen. Die Festsetzung der Hebesätze
erfolgt im Rahmen der jährlichen
Haushaltssatzung oder einer gesonderten
Hebesatzsatzung.
In der Festlegung der Höhe des Hebesatzes ist die Stadt/Gemeinde hierbei grundsätzlich frei. Im Falle der Gewerbesteuer ist indes rechtlich vorgeschrieben,
dass der Hebesatz bei mindestens 200 Prozent zu liegen hat. Bei den Grundsteuern A und B gibt es eine solche unmittelbar rechtlich normierte
Mindesthöhe nicht. Gleichwohl gibt es indirekte Untergrenzen für die Hebesatzhöhe. So ergibt sich z.B. indirekt aus der
haushaltsrechtlichen Pflicht zum
Haushaltsausgleich, dass
die Hebesätze der Realsteuern eine bestimmte, stadt-/gemeindeindividuelle Mindesthöhe erreichen müssen, um die aus
der kommunalen
Leistungserstellung resultierenden
Ausgabe-/Aufwandsnotwendigkeiten bestreiten zu können.
Zuweilen finden sich darüber hinaus in Erlassen von Landesressorts gewisse Vorgaben zu Mindesthebesätzen für
defizitäre Kommunen.
Gesetzlich fixierte Obergrenzen für die Realsteuerhebesätze gibt es nicht. Gleichwohl besteht für die Hebesatzfestsetzung das Willkürverbot.
Ferner dürfen die Hebesätze nicht so hoch sein, dass sie eine sog. "erdrosselnde" finanzielle Belastung für den
Steuerzahler darstellen (d.h. unverhältnismäßig hohe Hebesätze). Bis dato gibt es allerdings kein Urteil, dass eine derartige
erdrosselnde Wirkung festgestellt hätte. So ist im Falle der Grundsteuer B z.B. vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bei
einer Hebesatzhöhe von 825 Prozent noch keine solche erdrosselnde Wirkung festgestellt worden.