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Entwicklung der Realsteuer-Hebesätze in den Schutzschirm-Kommunen in Hessen
Entwicklung der Realsteuer-Hebesätze in den Schutzschirm-Kommunen in Hessen
4. Juni 2017 |
Autor: Andreas Burth
Die politischen Entscheidungsträger in den Städten und Gemeinden haben eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen. Eine
der wichtigsten Entscheidungen ist die Festsetzung der
Hebesätze der
Realsteuern
(Grundsteuer A/B,
Gewerbesteuer). Die
Hebesätze haben u.a. eine wichtige standortpolitische Funktion. So machen es z.B. niedrige Gewerbesteuerhebesätze tendenziell
leichter, neue Gewerbebetriebe anzusiedeln.
Darüber hinaus sind die Hebesätze der wichtigste ertragsseitige Hebel der Städte und Gemeinden. Die Hebesätze können einerseits
genutzt werden, um Überschüsse durch Steuersenkungen an die Bürger und Unternehmen "zurückzugeben". Andererseits sind die
Hebesätze auch ein bedeutendes Instrument in der
Haushaltskonsolidierung. Durch Hebesatzerhöhungen kann ein Beitrag zum Abbau
von Haushaltsdefiziten geleistet werden - als Ergänzung zu aufwandsseitigen Sparmaßnahmen.
» Verschuldung der Kommunen der Flächenländer in Deutschland
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
Insbesondere infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 sind zahlreiche deutsche Kommunen in hohe Defizite abgerutscht. Die
Kassenkreditbestände
sind vielerorts stark angestiegen. Ein Land, das auf kommunaler Ebene mit hohen Defiziten und Schulden zu
kämpfen hatte (und teilweise noch immer hat), ist Hessen. Um den Kommunen bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unter die Arme
zu greifen, entschied sich das Land, den sog. "Kommunalen Schutzschirm" aufzulegen.
Der Kommunale Schutzschirm ist ein Programm des Landes Hessen zur finanziellen Unterstützung besonders konsolidierungsbedürftiger
Kommunen. Insgesamt waren 106 von 448 hessischen Kommunen antragsberechtigt. Hiervon haben letztlich 100 Kommunen am Schutzschirm
teilgenommen: drei kreisfreie Städte, 14 Landkreise sowie 83 kreisangehörige Städte und Gemeinden. Gegen eine Teilnahme
entschieden sich nur die sechs kreisangehörigen Städte und Gemeinden Biebesheim am Rhein, Bischofsheim, Florstadt, Neuberg,
Schmitten und Trebur. Die 100 Schutzschirm-Teilnehmer erhalten vom Land Finanzhilfen in Form von Entschuldungsbeiträgen (insgesamt
bis zu 2,8 Mrd. Euro) und Zinsdiensthilfen (insgesamt bis zu 0,4 Mrd. Euro). Im Gegenzug müssen sie weitere, eigene
Konsolidierungsmaßnahmen umsetzen, um innerhalb eines individuell verhandelten Zeitraums ihren Haushalt im
ordentlichen Ergebnis
auszugleichen. Weitere Informationen zum Kommunalen Schutzschirm finden Sie z.B. auf der nachfolgend verlinkten Seite.
» Kommunaler Schutzschirm Hessen
Hrsg.: Hessisches Ministerium der Finanzen
Die Schutzschirm-Teilnehmer schlossen mit dem Land in den Jahren 2012/13 einen individuellen Vertrag. Der erste Schutzschirmvertrag
wurde am 17.11.2012 mit der Gemeinde Frielendorf im Schwalm-Eder-Kreis geschlossen. Die Vertragsunterzeichnungen mit den übrigen
Schutzschirm-Teilnehmern erfolgten bis zum 15.2.2013. Das Jahr 2012 war somit das letzte Haushaltsjahr vor dem Schutzschirm.
» Wege aus der Verschuldungsfalle: Der Kommunale Schutzschirm in Hessen - Zwischenbilanz zu einem Erfolgsmodell
Hrsg.: Hessisches Ministerium der Finanzen
Die Schutzschirmverträge sahen vor, dass der Haushaltsausgleich bis zu einem bestimmten Jahr (z.B. 2017) zu erreichen war.
Vereinbart wurden der Konsolidierungspfad und eine bilateral abgestimmte Liste konkreter Konsolidierungsmaßnahmen. Die
Kommunen hatten dabei die Möglichkeit, eine vereinbarte Konsolidierungsmaßnahme durch eine andere Maßnahme zu ersetzen.
Letztlich konnten die Kommunen damit selbst entscheiden, ob sie den Schwerpunkt der Haushaltskonsolidierung eher auf die
Ertragsseite (z.B. Hebesatzerhöhung, Gebührenerhöhung) oder die Aufwandsseite (z.B. Schließung von Einrichtungen,
Personalabbau) legen wollen.
Nicht selten wird von defizitären Kommunen gefordert, dass sie zuvorderst auf der Aufwandsseite ansetzen, um ihren Haushalt
zu konsolidieren. Durch Ertragssteigerungen sollen darauf aufbauend nur die noch verbleibenden Konsolidierungsbedarfe gedeckt
werden. Gerade für hoch defizitäre Kommunen ist es jedoch schwer, das Defizit kurzfristig komplett über Kürzungen auf der
Aufwandsseite auszugleichen. So ist z.B. ein Personalabbau im öffentlichen Dienst häufig nur durch natürliche Fluktuation möglich.
Viele hoch defizitäre Kommunen müssen daher auch auf der Ertragsseite ansetzen (z.B. durch Hebesatzerhöhungen), um den
Haushaltsausgleich zu erreichen. Die Schutzschirm-Kommunen waren seinerzeit i.d.R. die konsolidierungsbedürftigsten Kommunen
in Hessen. Insofern ist zu vermuten, dass Hebesatzerhöhungen hier häufiger zu beobachten sind bzw. höher ausfielen als in
den Nicht-Schutzschirm-Kommunen.
Der Eindruck steigender Hebesätze aufgrund des Schutzschirms, scheint sich auch im kommunalpolitischen Diskurs in Hessen
verfestigt zu haben. Bekräftigt wird dies durch Einzelbeispiele, wie die Gemeinde Nauheim. Der Schutzschirm-Teilnehmer
Nauheim (10.357 Einwohner) hat seit 2014 einen Grundsteuer-B-Hebesatz von 960 Prozent. Nauheim löste damit die rheinland-pfälzische
Kleinstgemeinde Dierfeld (12 Einwohner), die einen Hebesatz von 900 Prozent hat, als die Gemeinde mit dem deutschlandweiten
Höchsthebesatz der Grundsteuer B ab.
Die "Schuld" für steigende Hebesätze dem Schutzschirm zuzurechnen, erscheint jedoch überzogen. Die Notwendigkeit zur
Haushaltskonsolidierung hätte auch ohne den Schutzschirm bestanden. Der Schutzschirm war eher die Initialzündung, mit der
Konsolidierung zu beginnen. Ohne die Finanzhilfen des Schutzschirms hätten die Hebesatzerhöhungen in einigen Städten und
Gemeinden eventuell sogar noch höher ausfallen müssen.
Nur auf Basis von Einzelbeispielen wie der Gemeinde Nauheim auf einen allgemeinen Trend zu höheren Hebesätzen unter Schutzschirm-Kommunen
zu schließen, wäre voreilig. Belastbarer ist eine aggregierte Analyse, die die beiden kommunalen Gruppen (Schutzschirm-Kommunen
vs. Nicht-Schutzschirm-Kommunen) im Zeitablauf gegenüberstellt. Vor diesem Hintergrund zielt der vorliegende Beitrag darauf ab,
eine solche aggregierte Analyse für die Jahre 2006 bis 2016 durchzuführen. Kernfragen des Beitrags sind: Haben die 86 am
Schutzschirm teilnehmenden Städte und Gemeinden heute höhere Hebesätze als die übrigen 340 Städte und Gemeinden in Hessen?
Und sind die Hebesätze der Schutzschirm-Teilnehmer in den letzten Jahren auch stärker gestiegen?
Überblick:
- Allgemeine Vorbemerkungen
- Durchschnittshebesätze der Grundsteuer A
- Durchschnittshebesätze der Grundsteuer B
- Durchschnittshebesätze der Gewerbesteuer
- Fazit
- Weitere Informationen
Allgemeine Vorbemerkungen
Die Entwicklung der Realsteuer-Hebesätze wird hier mittels durchschnittlicher Hebesätze dargestellt. Konkret handelt es
sich um den nach der Einwohnerzahl gewichteten Durchschnittshebesatz. Die Gewichtung nach Einwohnern ist gewählt worden,
da zwischen den Städten und Gemeinden enorme Unterschiede in der Einwohnerzahl und damit auch in ihrer Bedeutung bestehen.
Die Spannweite der Bevölkerungszahlen zum 30.6.2015 reicht in Hessen von 637 Einwohnern in Hesseneck bis zu 724.869
Einwohnern in Frankfurt am Main.
Für die Gewichtung werden die Einwohner zum 30.6. des jeweiligen Jahres verwendet. Einzige Ausnahme ist das Jahr 2016,
für das dem Autor noch keine Einwohnerzahlen zum 30.6.2016 vorliegen. Hilfsweise sind die Hebesätze 2016 daher mit den Einwohnern
zum 30.6.2015 gewichtet worden.
Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung eines Durchschnittshebesatzes. Je nach Methode können sich unterschiedliche
Durchschnittshebesätze ergeben. Einen Vergleich von vier solcher Methoden können Sie dem unten verlinkten Blog-Eintrag
entnehmen.
» Mittlere Realsteuerhebesätze: Vergleich von vier Berechnungsmethoden, Blog-Eintrag vom 2. August 2015
Autor: Andreas Burth
Betrachtet werden die Jahre 2006 bis 2016. Damit sind einzelne Jahre vor der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09
ebenfalls abgedeckt.
Untersucht werden hier nur die 426 Städte und Gemeinden, da die 21 Landkreise kein Hebesatzrecht bei der Grundsteuer
A/B bzw. der Gewerbesteuer haben (gleiches gilt für den Landeswohlfahrtsverband Hessen). Die Landkreise finanzieren sich
(neben Zuweisungen vom Land) v.a. über Umlagen von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Durch die Umlagen
partizipieren die Landkreise indirekt an den Steuereinnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
Die fünf kreisfreien Städte und die 421 kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden hier gemeinsam analysiert. Um die
Unterschiede zwischen den beiden Kommunaltypen dennoch zumindest teilweise zu berücksichtigen, werden die Hebesätze -
wie oben beschrieben - nach der Einwohnerzahl gewichtet. Mit jeweils mehr als 100.000 Einwohnern sind die fünf kreisfreien
Städte zugleich die fünf Städte mit der höchsten Einwohnerzahl in Hessen. Hanau als die größte kreisangehörige Stadt
Hessens hat 91.671 Einwohner zum 30.6.2015.
Differenziert wird zwischen den 86 am Schutzschirm teilnehmenden Städten und Gemeinden und den 340 nicht am Schutzschirm
teilnehmenden Städten und Gemeinden. Die 86 Schutzschirm-Teilnehmer setzen sich zusammen aus drei kreisfreien Städten
(Darmstadt, Kassel und Offenbach am Main) und 83 kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Sie haben in der Summe 1.504.405
Einwohner zum 30.6.2015. Die übrigen 340 Städte und Gemeinden bestehen aus zwei kreisfreien Städten (Frankfurt am Main und
Wiesbaden) und 338 kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Die Nicht-Schutzschirm-Teilnehmer haben zum 30.6.2015 insgesamt
4.611.798 Einwohner.
Bei der Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze haben die Städte und Gemeinden relativ weite Entscheidungsspielräume. Es
besteht allerdings ein Verbot, Hebesätze willkürlich festzulegen. Ebenso dürfen sie keine Erdrosselungswirkung für die
Steuerpflichten entfalten. Ab welcher Hebesatzhöhe eine solche Erdrosselung besteht, ist bislang noch nicht exakt bestimmt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stufte eine von der Stadt Selm in Nordrhein-Westfalen vorgenommene Erhöhung des
Grundsteuer-B-Hebesatzes von 445 auf 825 Prozent nicht als erdrosselnd oder willkürlich ein (siehe folgender Blog-Eintrag).
» Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung, Blog-Eintrag vom 18. Dezember 2012
Autor: Marc Gnädinger
Bei der Gewerbesteuer existiert darüber hinaus eine Hebesatzuntergrenze durch § 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz. Diese Regelung schreibt
einen Mindesthebesatz von 200 Prozent vor. Nicht zuletzt wirkt auch die haushaltsrechtliche Pflicht zum
jährlichen Haushaltsausgleich indirekt auf das Hebesatzrecht der Kommunen. So müssen die ordentlichen Erträge (u.a.
aus den Realsteuern) ausreichen, um die ordentlichen Aufwendungen vollständig zu decken. Da es sich bei den Realsteuern
um den wichtigsten stadt- bzw. gemeindeseitig unmittelbar beinflussbaren Ertragshebel handelt, kann den Realsteuern im
Sinne einer "Ultima Ratio" die Funktion zugerechnet werden, die verbliebene Lücke zum Haushaltsausgleich zu schließen.
Dies gilt v.a. für die Grundsteuer B.
Die Grundsteuer B ist in besonderer Weise als Ultima Ratio zur Schließung etwaiger Haushaltsdefizite geeignet, da sie
- erstens kaum Wanderungsbewegungen seitens der Bürger/Unternehmen provoziert,
- zweitens direkt oder indirekt alle Bürger/Unternehmen einer Stadt bzw. Gemeinde belastet,
- drittens verhältnismäßig sozialverträglich ist (Besserverdiener wohnen i.d.R. auch "besser") und
- viertens relativ aufkommensstark ist.
Einige Kommunen (z.B. Spenge und Overath in Nordrhein-Westfalen, Stadtkyll in Rheinland-Pfalz und Taunusstein in
Hessen) haben aufbauend auf dieser Rationalität freiwillig eine automatische Kopplung des Grundsteuer-B-Hebesatzes
an den Haushaltsausgleich in Form einer
(Nachhaltigkeits-)Satzung im Ortsrecht verankert. Man spricht in diesem
Kontext auch vom Modell einer
doppischen Kommunalschuldenbremse mit
Generationenbeitrag. Eine detaillierte Beschreibung
des zugrundeliegenden Modells finden Sie im Kommunalen Finanzreport 2013 (vierter Link unten).
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Spenge
Hrsg.: Stadt Spenge
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath
Hrsg.: Stadt Overath
» Satzung generationengerechte Finanzen der Ortsgemeinde Stadtkyll
Hrsg.: Ortsgemeinde Stadtkyll
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Taunusstein
Hrsg.: Stadt Taunusstein
» Kommunaler Finanzreport 2013: Modell einer doppischen Kommunalschuldenbremse (S. 166 ff.)
Autoren: Andreas Burth, René Geißler, Marc Gnädinger, Dennis Hilgers
Nicht Gegenstand dieses Beitrags ist die einzelgemeindliche, vergleichende Analyse der Hebesatzstrukturen in Hessen.
Einen Blog-Eintrag zu den Hebesatzstrukturen 2016 nach Einwohner-Größenklassen können Sie über nachfolgenden Link abrufen.
» Realsteuer-Hebesätze 2016 in Hessen nach Einwohner-Größenklassen, Blog-Eintrag vom 30. März 2017
Autor: Andreas Burth
Für die Hebesätze des Vorjahres 2015 finden Sie über untenstehenden Link eine Analyse zu den Hebesätzen nach Landkreisen.
» Höchste/niedrigste Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A/B in Hessen nach Landkreisen, Blog-Eintrag vom 29. April 2016
Autor: Andreas Burth
Ländervergleichsdaten zu den Realsteuer-Hebesätzen (z.B. Durchschnittswerte und Extremwerte) sind für das Jahr 2016
bislang nicht abrufbar. Für das Vorjahr 2015 können Sie indes auf nachfolgende Beiträge zurückgreifen. Ländervergleiche
erleichtern die Einordnung von Hebesatzniveaus einzelner Kommunen und Länder.
» Gewogene Durchschnittshebesätze der Realsteuern im Jahr 2015, Blog-Eintrag vom 30. August 2016
Autor: Andreas Burth
» Niedrigste/höchste Gewerbesteuerhebesätze, Blog-Eintrag vom 29. Juli 2016
Autor: Andreas Burth
» Niedrigste/höchste Hebesätze der Grundsteuer B, Blog-Eintrag vom 28. Juli 2016
Autor: Andreas Burth
Zu beachten ist v.a. hinsichtlich der Grundsteuer, dass Hebesätze nicht immer perfekt interkommunal vergleichbar sind.
Der gleiche Hebesatz kann in unterschiedlichen Gemeinden zu einer stark abweichenden Pro-Kopf-Belastung der Bürger führen.
Weitere Informationen hierzu können Sie für die Grundsteuer B nachfolgendem Beitrag entnehmen.
» Pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt bei der Grundsteuer B, Blog-Eintrag vom 12. März 2016
Autor: Andreas Burth
Durchschnittshebesätze der Grundsteuer A
Die Grundsteuer A wird auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, d.h. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
erhoben. Sie ist für die meisten Städte und Gemeinden eine Steuerart von untergeordneter Bedeutung, da ihr Aufkommen i.d.R.
sehr niedrig ist. Dies gilt im Besonderen für größere Städte, da diese typischerweise eine relativ hohe Bevölkerungsdichte
haben. In der Folge stehen in dicht besiedelten Städten weniger Flächen für die Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung.
2016 lag das Aufkommen der Grundsteuer A in Hessen bei 23,2 Mio. Euro. Im Gegensatz zur Gewerbesteuer werden bei der
Grundsteuer A keine Aufkommensanteile an Bund und Länder weitergeleitet.
Die Hebesätze der Grundsteuer A wuchsen im betrachteten Zeitraum sowohl bei den Schutzschirm-Kommunen (gepunktete blaue
Linie) als auch bei den Nicht-Schutzschirm-Kommunen (gestrichelte rote Linie). Die 86 am Schutzschirm teilnehmenden Städte
und Gemeinden hatten in allen Jahren höhere Durchschnittshebesätze. Nach 2012 sind die Hebesätze deutlich angestiegen. Der
Abstand zwischen den Schutzschirm-Teilnehmern und den übrigen Städten und Gemeinden stieg von 56,4 Prozentpunkten im Jahr
2012 auf 83,7 Prozentpunkte im Jahr 2016.
Durchschnittshebesätze der Grundsteuer B
Die Grundsteuer B wird auf das Eigentum an allen bebauten und bebaubaren Grundstücken (inkl. Gebäude und Wohnungen)
erhoben, sofern diese nicht der Grundsteuer A unterliegen. Die Grundsteuer B ist eine der aufkommensstärkeren
Gemeindesteuern. Zumeist liegen nur die Netto-Erträge der Gewerbesteuer und die Erträge aus dem
Einkommensteueranteil höher.
2016 lag das Aufkommen der Grundsteuer B in Hessen bei 1.085,5 Mio. Euro. Im Vergleich der Flächenländer hatten die
hessischen Städte und Gemeinden mit 176 Euro je Einwohner das zweithöchste Pro-Kopf-Aufkommen 2016. Höher lag nur
Nordrhein-Westfalen mit 199 Euro je Einwohner.
» Kommunale Netto-Steuereinnahmen 2016 im Ländervergleich, Blog-Eintrag vom 7. Mai 2017
Autor: Andreas Burth
Ein Vorteil der Grundsteuer B ist, dass sie weit weniger konjunktursensibel ist als die Gewerbesteuer. Dies erleichtert
die Planbarkeit des Aufkommens. Hebesatzanpassungen schlagen sich nahezu 1-zu-1 im Aufkommen nieder. Im Gegensatz zur
Gewerbesteuer müssen Teile des Aufkommens auch nicht an Bund und Länder weitergeleitet werden
(Gewerbesteuerumlage).
Hinzu kommt, dass die Grundsteuer B von allen Bürgern und Unternehmen direkt (Eigentümer) oder indirekt (Mieter) getragen
wird. Mittelbar wird auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Grundsteuer B berücksichtigt, da wirtschaftlich
leistungsfähigere Bürger i.d.R. auch besser wohnen und demzufolge mehr Grundsteuer B zahlen.
Die genannten Punkte machen die Grundsteuer B zu einer idealen Gemeindesteuer. Sie kann einen Zusammenhang zwischen dem
Abgabenniveau und dem kommunalem Leistungsniveau herstellen. Ihr Hebesatz eignet sich insbesondere, um im Sinne eines
flexiblen Ausgleichsmechanismus den ordentlichen Haushaltsausgleich eines jeden Jahres sicherzustellen (sog. doppische
Kommunalschuldenbremse mit Generationenbeitrag). Einige Kommunen haben
das Modell in Form einer Nachhaltigkeitssatzung auch bereits in ihr Ortsrecht übernommen (siehe Abschnitt "Allgemeine
Vorbemerkungen").
Die Grundsteuer B ist nicht automatisch an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt. Die
Inflationsanpassung
muss daher über Hebesatzsteigerungen erfolgen. Stetige, leichte Steigerungen in den Hebesätzen der
Grundsteuer B können demzufolge vom Ziel des Inflationsausgleichs herrühren.
Abbildung 2 zeigt, dass sowohl für die Schutzschirm-Teilnehmer als auch für die Nicht-Schutzschirm-Teilnehmer eine deutliche
Zunahme der Durchschnittshebesätze zu beobachten ist. Besonders deutlich fallen die Hebesatzsteigerungen nach 2012 aus.
Die Schutzschirm-Kommunen haben ihre Hebesätze hierbei stärker erhöht, obwohl sie bereits vor dem Start des Schutzschirms
höhere Hebesätze hatten. Dies wird am wachsenden Abstand zwischen der gepunkteten blauen und der gestrichelten roten Linie
deutlich: Während der Abstand 2012 noch bei 39,4 Prozentpunkten lag, beläuft er sich im Jahr 2016 auf 105,1 Prozentpunkte.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Hebesätze der Grundsteuer B in Hessen im Ländervergleich 2012
relativ niedrig waren. Das Anfangsniveau der Hebesätze in den Vorjahren ist gleichsam als niedrig einzustufen.
Zu einem gewissen Teil sind die deutlichen Hebesatzerhöhungen nach 2012 daher auch Ausdruck eines Prozesses der Annäherung
an die Hebesatzniveaus anderer Länder.
» Realsteuern 2012 im Ländervergleich und Hebesätze nach Größenklassen, Blog-Eintrag vom 28. Oktober 2013
Autor: Andreas Burth
» Durchschnittshebesätze der Grundsteuer B des Jahres 2010 im Ländervergleich, Blog-Eintrag vom 9. November 2011
Autor: Marc Gnädinger
Eine deutliche Tendenz zu steigenden Grundsteuer-B-Hebesätzen ist nach 2012 nicht nur für die Schutzschirm-Kommunen,
sondern auch für die Nicht-Schutzschirm-Kommunen zu erkennen. Für diese Hebesatzentwicklung gibt es aus Sicht der einzelnen
Städte und Gemeinden eine Vielzahl von internen und externen Ursachen. Ein Beispiel für einen externen Einflussfaktor
sind die vom Innenministerium gegenüber der Kommunalaufsicht manifestierten Vorgaben zur Haushaltsgenehmigung. Das
Innenministerium gab am 6.5.2010 eine "Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte" heraus. Diese Leitlinie
wurde am 3.3.2014 durch ergänzende Hinweise konkretisiert. Diese an die Aufsicht gerichteten ergänzenden Hinweise werden
z.T. auch als "Herbsterlass" bezeichnet.
» Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht über Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden (6.5.2010)
Hrsg.: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
» Ergänzende Hinweise zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte (3.3.2014)
Hrsg.: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
» Anlage zu Ziffer 3. c) Realsteuerhebesätze (Nr. 10 der Leitlinie) - Gewogene Durchschnittshebesätze Grundsteuer B nach Gemeindegrößenklassen
Hrsg.: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Im Herbsterlass wird bestimmt, dass der Haushalt einer anhaltend defizitären Kommune nicht genehmigungsfähig ist,
wenn der Hebesatz der Grundsteuer B nicht mindestens 10 Prozent über dem Landesdurchschnitt in der jeweiligen
Gemeindegrößenklasse liegt. Beim Gewerbesteuerhebesatz ist laut Herbsterlass eine differenziertere Abwägungsentscheidung
zu treffen.
Weiter konkretisiert und bekräftigt wurden die Vorgaben für die Kommunalaufsicht durch die Finanzplanungserlasse,
wie z.B. den Finanzplanungserlass vom 21.9.2015. Der Finanzplanungserlass vom 21.9.2015 betrifft den Haushalt 2016
und dessen Genehmigung. Für die Genehmigung der Haushalte im laufenden Jahr 2017 ist auf den Finanzplanungserlass
vom 30.9.2016 zu verweisen.
» Finanzplanungserlass vom 21.9.2015
Hrsg.: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
» Finanzplanungserlass vom 30.9.2016
Hrsg.: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Ferner sei auch darauf hingewiesen, dass von den höheren Nivellierungshebesätzen des ab 2016 geltenden, neuen
Finanzausgleichsgesetzes ebenfalls ein verstärkter Druck auf die Hebesätze der Grundsteuer B ausgeht. Dies gilt
gleichsam für die Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer. Weitere Informationen zum neuen
kommunalen Finanzausgleich finden Sie z.B. unter folgenden Links.
» Kommunaler Finanzausgleich
Hrsg.: Hessisches Ministerium der Finanzen
» Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Hrsg.: Land Hessen
Durchschnittshebesätze der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer besteuert den Gewerbeertrag von Gewerbebetrieben. Freiberufler sowie land- und forstwirtschaftliche
Betriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Ertragsquellen der Städte und Gemeinden. Ihr Aufkommen verbleibt allerdings
nicht in voller Höhe in der kommunalen Familie. Vielmehr ist in Form der Gewerbesteuerumlage ein Teil des Aufkommens an
Bund und Länder abzuführen. Die Höhe der Gewerbesteuerumlage ist unabhängig von dem vor Ort festgesetzten Hebesatz. Das
bedeutet, dass die Mehrerträge aus Hebesatzerhöhungen in voller Höhe in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde verbleiben.
2016 lag das Bruttoaufkommen in Hessen bei 5.071,4 Mio. Euro. Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage in Höhe von 822,7 Mio.
Euro verblieben netto 4.248,8 Mio. Euro bei den Städten und Gemeinden.
Die hessischen Netto-Einnahmen aus der Gewerbesteuer waren mit 688 Euro je Einwohner im Jahr 2016 die höchsten im
Vergleich der 13 Flächenländer. Eine Besonderheit Hessens ist allerdings die Stadt Frankfurt am Main. Frankfurt am Main
ist die einwohnerstärkste Stadt Hessens und zugleich eine der Städte mit den höchsten Pro-Kopf-Einnahmen aus der
Gewerbesteuer (netto). Der hessische Gesamtwert wird folglich sehr stark durch Frankfurt am Main beeinflusst.
» Präsentation zum Kommunalbericht 2016 (S. 8)
Hrsg.: Hessischer Rechnungshof
In den übrigen Städten und Gemeinden zeigt sich ein sehr heterogenes Bild. Neben sehr steuerstarken Gemeinden
(z.B. Eschborn) gibt es auch steuerschwache Gemeinden (z.B. Ludwigsau, Nüsttal). Interessant ist, dass die
steuerschwachen Gemeinden nicht automatisch auch große Finanzprobleme haben. Vielmehr gibt es in Hessen mehrere
sehr steuerschwache Gemeinden, die trotzdem solide Haushalte ohne dauerhafte Kassenkredite haben. Einigen dieser
steuerschwachen Gemeinden ohne Kassenkredite gelingt dies, obwohl noch andere Rahmenbedingungen (z.B. zergliederte
Siedlungsstruktur mit vielen Ortsteilen) ebenfalls ungünstig ausgeprägt sind.
» Steuerschwache Gemeinden in Hessen ohne Kassenkreditschulden, Blog-Eintrag vom 4. September 2015
Autor: Andreas Burth
» Stark zersiedelte Gemeinden in Hessen ohne Kassenkredite, Blog-Eintrag vom 20. Oktober 2015
Autor: Andreas Burth
Im Gegensatz zu anderen wichtigen Steuerertragsarten, wie z.B. der Grundsteuer B, ist die Gewerbesteuer sehr
konjunktursensibel. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Phasen kann eine hohe Gewerbesteuerabhängigkeit problematisch
sein. Zwar werden Gewerbesteuereinbrüche teilweise durch höhere Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich sowie
durch niedrigere Umlagen an den Landkreis abgefedert. Eine vollständige Kompensation für ehemals hohe Gewerbesteuererträge
gibt es aber nicht.
Auch über die Hebesätze der Gewerbesteuer können die Städte und Gemeinden einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung
leisten. Da das Gewerbesteuervolumen in den meisten Städten und Gemeinden höher ist als das Volumen der Grundsteuer
B können bei der Gewerbesteuer durch kleinere Hebesatzpassungen höhere Konsolidierungsbeiträge erzielt werden. Zu
beachten sind bei Gewerbesteuerhebesatz-Entscheidungen aber auch etwaige Wanderungsbewegungen der Gewerbebetriebe.
Gerade kleinere Gemeinden sind häufiger dadurch charakterisiert, dass das Gewerbesteueraufkommen ganz oder zumindest
größtenteils von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) entrichtet wird.
Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) mit nennenswertem Gewerbesteueraufkommen, bei denen im Falle einer Hebesatzerhöhung
eine Abwanderung droht, sind dort seltener anzutreffen. Sofern derartige Strukturen vorliegen, ist den Gemeinden aus
Konsolidierungsgesichtspunkten zu empfehlen, den Gewerbesteuerhebesatz auf (mindestens) 380 Prozent festzusetzen.
Hintergrund ist, dass Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bis zu Hebesätzen von 380
Prozent die gezahlte Gewerbesteuer in voller Höhe auf die Einkommensteuer anrechnen können (siehe § 35 Einkommensteuergesetz).
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften werden damit durch Hebesätze bis 380 Prozent faktisch
nicht zusätzlich belastet, während der Gemeinde mehr Steuermittel zufließen. Eine Zusatzbelastung stellen auf 380 Prozent
erhöhte Hebesätze nur für Kapitalgesellschaften dar. Sofern es vor Ort Kapitalgesellschaften gibt, ist v.a. zu prüfen, ob
diese überhaupt in nennenswertem Umfang Gewerbesteuer zahlen bzw. ob bei einem Hebesatz von 380 Prozent tatsächlich eine
Abwanderung zu befürchten wäre.
» § 35 Einkommensteuergesetz
Hrsg.: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Gegensatz zur Grundsteuer B nimmt die Gewerbesteuer automatisch an der allgemeinen
Preisentwicklung teil, da die besteuerten Gewerbeerträge mit der Inflation (und dem Wirtschaftswachstum) zunehmen.
Bei der Gewerbesteuer sind im Zeitablauf folglich keine Hebesatzerhöhungen notwendig, um das Aufkommen inflationsbereinigt
konstant zu halten.
Die Hebesätze der Gewerbesteuer sind im Betrachtungszeitraum 2006 bis 2016 merklich gestiegen. Dies gilt sowohl für
die Schutzschirm-Teilnehmer (gepunktete blaue Linie) als auch für die Nicht-Schutzschirm-Teilnehmer (gestrichelte
rote Linie). Für die Schutzschirm-Teilnehmer ist v.a. von 2012 auf 2013 eine relativ starke Hebesatzerhöhung zu beobachten.
Die Hebesätze der 86 Schutzschirm-Teilnehmer waren im Durchschnitt aller betrachteten Jahre höher als die Hebesätze
der übrigen 340 Städte und Gemeinden. Im Vergleich der Jahre 2012 und 2016 verringerte sich allerdings der Abstand
von 19,0 Prozentpunkten auf 16,2 Prozentpunkte. Der Abstand stieg indes zunächst von 2012 auf 2013 sprunghaft auf
24,8 Prozentpunkte an, um in den Folgejahren auf besagte 16,2 Prozentpunkte abzusinken.
Fazit
Die Schutzschirm-Teilnehmer hatten bereits vor der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie vor dem Schutzschirm höhere
Hebesätze als die übrigen Städte und Gemeinden in Hessen. In den Jahren nach 2012 haben die Schutzschirm-Teilnehmer ihre Hebesätze
aber nochmals stärker angehoben. Dies gilt im Besonderen für die Grundsteuer B. Das Ergebnis steigender Hebesätze kommt
jedoch nicht unerwartet, da die Konsolidierungsnotwendigkeiten in den Schutzschirm-Kommunen i.d.R. größer waren als in
den Nicht-Schutzschirm-Kommunen. Der Schutzschirm war der Impuls dafür, die Haushaltskonsolidierung tatsächlich anzupacken.
Da v.a. hohe Haushaltsdefizite i.d.R. nicht kurzfristig vollständig über die Aufwandsseite oder andere Ertragsarten
abgebaut werden können, waren in vielen Kommunen Hebesatzerhöhungen ein Mittel der Wahl.
Insgesamt scheint der vom Schutzschirm ausgehende Konsolidierungsdruck vielerorts die erhoffte Wirkung zu entfalten.
Die Summe der 100 Schutzschirm-Kommunen (hier inkl. der Landkreise) verzeichnete im Jahr 2016 einen Finanzierungsüberschuss
von 141 Mio. Euro. Seit 2012 hat sich der Finanzierungssaldo der Schutzschirm-Kommunen in jedem Vorjahresvergleich
verbessert. Allerdings kann diese Entwicklung nicht allein dem Schutzschirm zugerechnet werden. Vielmehr trugen z.B.
auch die gute wirtschaftliche Entwicklung und das niedrige Zinsniveau sehr wesentlich zur Verbesserung der Finanzierungssalden bei.
» Kommunaler Finanzierungssaldo in Hessen 2012 bis 2016, Blog-Eintrag vom 19. März 2017
Autor: Andreas Burth
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu den Kommunalfinanzen in Hessen finden Sie auf HaushaltsSteuerung.de z.B. über folgende Links.
» Verschuldung der Kommunen in Hessen
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Kassenkreditschulden der steuerstärksten Gemeinden in Hessen, Blog-Eintrag vom 18. August 2016
Autor: Andreas Burth
» Kommunale Kassenkredite in Hessen zum 31.12.2015, Blog-Eintrag vom 12. August 2016
Autor: Andreas Burth
» Finanzierungssaldo der Kommunen in Hessen in den Jahren 2009 bis 2015, Blog-Eintrag vom 4. April 2016
Autor: Andreas Burth
» Entwicklung des Finanzvermögens in den Kernhaushalten der hessischen Kommunen 2011 bis 2014, Blog-Eintrag vom 9. November 2015
Autor: Andreas Burth
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