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Hebesätze der Grundsteuer A/B und der Gewerbesteuer 2014 nach Ländern und Einwohnergrößenklassen
Hebesätze der Grundsteuer A/B und der Gewerbesteuer 2014 nach Ländern und Einwohnergrößenklassen
24. Juli 2015 |
Autor: Andreas Burth
Die Netto-Erträge aus der
Grundsteuer A/B und der
Gewerbesteuer machen in den meisten Städten und Gemeinden einen erheblichen Teil der regelmäßigen Erträge aus. Ein großer Vorteil der
Realsteuern gegenüber anderen Ertragsquellen (z.B.
Einkommensteueranteil,
Umsatzsteueranteil,
Zuweisungen) ist, dass die Städte und Gemeinden die Höhe der Erträge über die Festsetzung von
Hebesätzen
beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, das aktuelle Hebesatzniveau in Deutschlands Städten und
Gemeinden detaillierter zu untersuchen.
Im September 2014 ist auf HaushaltsSteuerung.de bereits ein Blog-Eintrag erschienen, der die Realsteuer-Hebesätze des Jahres
2013 nach Ländern und Größenklassen analysiert (siehe folgender Link). Der vorliegende Beitrag über die Hebesätze des Jahres
2014 orientiert sich hinsichtlich seiner Struktur sehr eng an diesem älteren Blog-Eintrag (unter Erweiterung um die Tabelle 3), um Ihnen
insbesondere auch einen Vorjahresvergleich der einzelnen Hebesatzstatistiken zu ermöglichen.
» Realsteuer-Hebesätze 2013 nach Ländern und Größenklassen, Blog-Eintrag vom 7. September 2014
Autor: Andreas Burth
Überblick:
- Allgemeine Vorbemerkungen
- Stadtstaaten
- Kreisfreie Städte nach Flächenländern im Vergleich
- Kreisangehörige Städte und Gemeinden nach Flächenländern im Vergleich
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Brandenburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Weitere Informationen
Allgemeine Vorbemerkungen
In der Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze haben die Städte und Gemeinden relativ weite Handlungsspielräume. Ein Handlungsrahmen
besteht allerdings in dem Verbot, Hebesätze willkürlich festzusetzen. Ebenso dürfen sie keine Erdrosselungswirkung für die
Steuerpflichten entfalten. Ab welcher Hebesatzhöhe eine solche Erdrosselung besteht, ist bislang noch nicht exakt bestimmt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stufte eine von der Stadt Selm in Nordrhein-Westfalen vorgenommene Erhöhung des
Grundsteuer-B-Hebesatzes von 445 auf 825 Prozent nicht als erdrosselnd oder willkürlich ein (siehe folgender Blog-Eintrag).
» Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung, Blog-Eintrag vom 18. Dezember 2012
Autor: Marc Gnädinger
Bei der Gewerbesteuer existiert darüber hinaus eine Hebesatzuntergrenze in Form des § 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz,
der ein Mindesthebesatz von 200 Prozent vorschreibt. Nicht zuletzt wirkt auch die haushaltsrechtliche Pflicht zum jährlichen
Haushaltsausgleich indirekt auf das
Hebesatzrecht der Kommunen. So müssen im doppischen Sinne die Erträge (u.a. aus den
Realsteuern) ausreichen, um die Aufwendungen vollständig zu decken.
Da es sich, wie bereits zuvor beschrieben, bei den
Realsteuern um den wichtigsten stadt-/gemeindeseitig unmittelbar beinflussbaren Ertragshebel handelt, haben die Realsteuern die
Funktion, die verbliebene Lücke zum Haushaltsausgleich zu schließen. Dies gilt im Besonderen für die Grundsteuer B. Die
Grundsteuer B ist besonders als Ultima Ratio zur Schließung etwaiger Haushaltsdefizite geeignet, da sie erstens wenige
Wanderungsbewegungen provoziert, zweitens direkt oder indirekt alle Bürger/Unternehmen einer Stadt bzw. Gemeinde belastet, drittens
verhältnismäßig sozialverträglich ist (Besserverdiener wohnen i.d.R. auch "besser") und viertens relativ aufkommensstark
ist. Einige Kommunen (z.B. Freudenberg in Nordrhein-Westfalen, Stadtkyll in Rheinland-Pfalz und Taunusstein in Hessen) haben aufbauend auf dieser Rationalität freiwillig eine
automatische Kopplung des Grundsteuer-B-Hebesatzes an den Haushaltsausgleich in Form einer
(Nachhaltigkeits-)Satzung im
Ortsrecht verankert. Man spricht in diesem Kontext auch vom Modell einer
doppischen Kommunalschuldenbremse mit
Generationenbeitrag.
Eine detaillierte Beschreibung des zugrundeliegenden Modells finden Sie auch im Kommunalen Finanzreport 2013 (vierter Link).
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Freudenberg
Hrsg.: Stadt Freudenberg
» Satzung generationengerechte Finanzen der Ortsgemeinde Stadtkyll
Hrsg.: Ortsgemeinde Stadtkyll
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Taunusstein
Hrsg.: Stadt Taunusstein
» Kommunaler Finanzreport 2013: Modell einer doppischen Kommunalschuldenbremse (S. 166 ff.)
Autoren: Andreas Burth, René Geißler, Marc Gnädinger, Dennis Hilgers
Generell ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund unterschiedlicher Aufgabenportfolios die Hebesatzhöhe stets innerhalb des
jeweiligen Kommunaltyps (Stadtstaat, kreisfreie Stadt, kreisangehörige Stadt/Gemeinde) verglichen werden sollte. Insbesondere
im Falle der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bietet es sich ferner an, Vergleiche vor allem innerhalb derselben oder einer
angrenzenden Größenklasse vorzunehmen, da z.B. eine kreisangehörige Stadt mit 60.000 Einwohnern nur eingeschränkt mit einer
kreisangehörigen Gemeinde mit 2.000 Einwohnern vergleichbar ist. Im Falle der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie
im Kontext des Flächenländervergleichs werden der niedrigste Hebesatz (Minimum), der Durchschnittshebesatz (Durchschnitt)
und der höchste Hebesatz (Maximum) ausgewiesen. Beim Durchschnittshebesatz handelt es sich um das arithmetische Mittel der
Einzelwerte und nicht um den
gewogenen Durchschnittshebesatz.
Für das Saarland werden nur Hebesätze zu den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ausgewiesen, da es im Saarland keine
kreisfreien Städte gibt. Auch die
Landeshauptstadt Saarbrücken gilt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Regionalverband Saarbrücken als kreisangehörig.
Die Städte Hannover und Aachen werden aufgrund ihrer Regionsangehörigkeit (Region Hannover bzw. Städteregion Aachen) hier ebenfalls zu den kreisangehörigen
Städten gezählt. Die Hebesätze von kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die hinsichtlich der Einwohnerzahl deutliche
Ausreißer nach oben darstellen (hier: Hannover in Niedersachsen und Saarbrücken im Saarland), werden nicht in die
Größenklassen-Systematik integriert, sondern separat ausgewiesen. Alle Einwohnerzahlen werden zum Stichtag 30.6.2014 berichtet
(Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011).
Infolge kommunaler Gebietsreformen in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde den
ehemals selbstständigen Städten und Gemeinden zugestanden, in den neuen Stadt-/Gemeindeteilen die vormals geltenden Hebesätze
für z.B. fünf Folgejahre weiter anzuwenden. In die vorliegenden Analysen fließen indes nur die gewogenen Durchschnittshebesätze
der neuen Städte und Gemeinden ein.
Quelle des Datenangebots ist die im Juli 2015 veröffentlichte Statistik der Statistischen Ämter des Bundes
und der Länder über die Hebesätze der Realsteuern 2014:
» Hebesätze der Realsteuern - Ausgabe 2014 (Gemeinschaftsveröffentlichung)
Hrsg.: Statistische Ämter des Bundes und der Länder
Stadtstaaten
Kreisfreie Städte nach Flächenländern im Vergleich
Kreisangehörige Städte und Gemeinden nach Flächenländern im Vergleich
Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Weitere Informationen
Zusätzliche Informationen zu den Steuereinnahmen der deutschen Kommunen sind unter folgenden Links verfügbar.
» Steueruhr zu den jährlichen Steuereinnahmen Deutschlands
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Zitate und Sprichwörter zum Thema "Steuern | Abgaben"
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
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