Der Bundesanteil an der Einkommensteuer (auch: Einkommensteueranteil des Bundes) beläuft sich auf 42,5 Prozent des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer
und 44 Prozent des Aufkommens der Abgeltungsteuer.
Der Länderanteil an der Einkommensteuer (auch: Einkommensteueranteil der Länder) setzt sich für die Summe aller 16 Länder zusammen aus 42,5 Prozent des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer
und 44 Prozent des Aufkommens der Abgeltungsteuer. Die Verteilung des gesamten Länderanteils an der Einkommensteuer auf die 16 Länder folgt dem
Prinzip des örtlichen Aufkommens. Nach dem Grundsatz des örtlichen Aufkommens steht den einzelnen Ländern im Kontext der Einkommensteuer prinzipiell
dasjenige Steueraufkommen zu, das von den Finanzbehörden dieser Länder vereinnahmt worden ist. Im Rahmen der sog. Zerlegung erfolgt indes eine
Korrektur. Durch die Zerlegung im Kontext der Einkommensteuer wird in der Näherung gewährleistet, das ein Land das Steueraufkommen erhält, dass
die Einwohner dieses Landes (innerhalb und außerhalb der Grenzen des Bundeslandes) gezahlt haben.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (auch: Einkommensteueranteil der Gemeinden) liegt bei 15 Prozent des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer
und 12 Prozent des Aufkommens der Abgeltungsteuer. Neben den Gemeinden der Flächenländer erhalten auch die Gemeinden der Stadtstaaten einen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.