Bei der fiskalischen Funktion (auch: Finanzierungsfunktion) handelt es sich um eine
Funktion des kommunalen Finanzausgleichs. Die Zuweisungen eines Landes sollen nach der fiskalischen Funktion die kommunale Finanzmasse in diesem Land erhöhen, damit die kommunalen
Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände) ihre Aufgaben in finanzieller Eigenverantwortlichkeit wahrnehmen können
(kommunale Selbstverwaltung und finanzielle Eigenverantwortung). Die
Zuweisungen über den
kommunalen Finanzausgleich haben an dieser Stelle einen subsidiären Charakter (Ergänzung der eigenen kommunalen
Einnahmen), der die originäre Finanzausstattung (originäre eigene Einnahmen) der Kommunen durch vertikale Zuweisungen insgesamt soweit ergänzt, dass die Kommunen ihre Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen können (sofern das ohne diese Zuweisungen (im Einzelfall) nicht möglich ist). Der inhaltlichen Bedienung dieser fiskalischen Funktion dient der vertikale Ausgleich zwischen dem Land und seinen Kommunen.
Durch die fiskalische Funktion kommen die Länder überdies ihrer grundgesetzlichen Pflicht nach, einen bestimmten Anteil der
Gemeinschaftsteuern und der
Landessteuern den Kommunen zur Verfügung zu stellen. Problematisch sind Konstellationen, bei denen die Einnahmen der Kommunen beträchtlich durch den kommunalen Finanzausgleich erhöht werden. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Kommunen in eine starke Abhängigkeit von ihrem Land geraten.