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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Bewertung, wirklichkeitsgetreue

Der Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung fordert, dass Risiken und Verluste, die zum Abschlussstichtag entstanden sind, bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch, wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Man spricht in diesem Fall auch von werterhellenden Informationen. Gewinne dürfen demgegenüber erst erfasst werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert werden.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger