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Finanzkraftmesszahl
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Finanzkraftmesszahl
Die Finanzkraftmesszahl ist im Kontext des
Länderfinanzausgleichs
eine Kenngröße, die als Ausgangspunkt zur Beurteilung der Ausgleichsbedürftigkeit eines Bundeslandes fungiert (Einordnung in Geberländer und Nehmerländer). Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der
Einnahmen des Landes zzgl. 64 Prozent der
Steuereinnahmen seiner Gemeinden.
Die unter die Einnahmen der Länder fallenden Einnahmen bzw. die unter die Steuereinnahmen der Gemeinden fallenden Steuern
ergeben sich im Detail aus §§ 7 und 8 Finanzausgleichsteuergesetz (siehe Links am Seitenende).
Aufbauend auf der Berechnung der Finanzkraftmesszahl ist im Rahmen des Länderfinanzausgleichs in einem nächsten Schritt die Höhe der
Ausgleichsleistungen
zu bestimmen. Im Grundsatz wird hierbei davon ausgegangen, dass alle Länder
den gleichen Pro-Kopf-Finanzbedarf haben. Den besonderen Merkmalen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wird indes dadurch Rechnung
getragen, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten für die weiteren Berechnungen fiktiv um 35% erhöht wird. Geringfügig fiktiv erhöht wird
ferner die Einwohnerzahl der dünn besiedelten Länder Brandenburg (+3%), Mecklenburg-Vorpommern (+5%) und Sachsen-Anhalt (+2%). Die Höhe
der
Ausgleichsbeiträge,
die von finanzstarken Ländern zu zahlen sind, ist abhängig davon, wie stark die Pro-Kopf-Finanzkraft des Landes
die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft übersteigt. Die Höhe der
Ausgleichszuweisungen, die die finanzschwachen Länder erhalten, hängt analog hierzu davon ab, in welchem Umfang die Pro-Kopf-Finanzkraft
des jeweiligen Landes die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft unterschreitet.
Siehe hierzu auch:
- Datenangebot zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
- Linksammlung zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland
- Linksammlung zu den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs
Weitere Informationen:
» § 6 Finanzausgleichsgesetz
» § 7 Finanzausgleichsgesetz
» § 8 Finanzausgleichsgesetz
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