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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Funktionalprinzip

Das Funktionalprinzip (auch: Realprinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein wichtiger Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne. Das Funktionalprinzip besagt, dass für bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte.

Das Funktionalprinzip steht als Gliederungsprinzip dem Ministerialprinzip gegenüber, das besagt, dass für jedes Verwaltungsgebiet (z.B. Ministerium, Bundes-/Landesrechnungshof) ein Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des Ministerialprinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Funktionalprinzips bestehen.

Beispiel: Im Bundeshaushalt sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem Funktionalprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Bundesrechnungshof" und "Bundesministerium der Justiz" bestehen demgegenüber aufgrund des Ministerialprinzips.

Gegensatz: Ministerialprinzip.

Siehe hierzu auch:
- Links zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Links zu den Haushaltsplänen der Länder


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger