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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Konjunkturkredit

Konjunkturkredite sind Kredite, zu deren Aufnahme der Bund nach § 6 Abs. 3 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ermächtigt ist. Die Ermächtigung zur Aufnahme von Konjunkturkrediten ist auf eine Höhe von fünf Milliarden D-Mark beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine Ermächtigung, die über die im Haushaltsgesetz erteilten Kreditermächtigungen hinausgeht. Soweit die Konjunkturkredite auf eine nachträglich in einem Haushaltsgesetz ausgesprochene Kreditermächtigung angerechnet werden, kann das Recht zur Aufnahme von Konjunkturkrediten erneut in Anspruch genommen werden.

Siehe auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Schuldenuhren der EU-Mitgliedsstaaten
- Schuldenuhr zur Staatsverschuldung der USA
- Blog-Einträge zum Thema "Schuldenfreie Kommunen"
- Blog-Einträge zum Thema "Nachhaltigkeitssatzungen & kommunale Schuldenbremsen"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"



Weitere Informationen:
» § 6 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger