Konjunkturkredite sind
Kredite, zu deren Aufnahme der Bund nach § 6 Abs. 3 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ermächtigt ist. Die Ermächtigung zur Aufnahme
von Konjunkturkrediten ist auf eine Höhe von fünf Milliarden D-Mark beschränkt. Es handelt sich hierbei um
eine Ermächtigung, die über die im
Haushaltsgesetz erteilten
Kreditermächtigungen hinausgeht. Soweit die Konjunkturkredite auf eine nachträglich in einem Haushaltsgesetz
ausgesprochene Kreditermächtigung angerechnet werden, kann das Recht zur Aufnahme von Konjunkturkrediten erneut
in Anspruch genommen werden.