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Kosten der Unterkunft (KdU) nach SGB II
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Kosten der Unterkunft (KdU) nach SGB II
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) beinhaltet Leistungen für langzeitarbeitslose, erwerbsfähige Personen und deren Haushaltsangehörige
(Bedarfsgemeinschaften). Es ersetzt seit 2005 die vormals parallel bestehenden Leistungen der Arbeitslosenhilfe und der Hilfen zum
Lebensunterhalt für Erwerbsfähige (Sozialhilfe). Mit dieser Neuordnung sollte das historisch gewachsene Nebeneinander zweier Systeme
aufgelöst, die Betreuung Langzeitarbeitsloser verbessert und eine Entlastung der Kommunen erreicht werden.
Das SGB II wird von den Kommunen (hier: Landkreise und kreisfreie Städte) sowie durch die Bundesagentur für Arbeit getragen. Dabei sind als
Regelorganisation gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter) vorgesehen, in denen jede Seite für bestimmte Leistungen zuständig ist. Die
Kommunen tragen grundsätzlich die Kosten der Unterkunft (KdU) der Bedarfsgemeinschaften. Der Bund unterstützt diese Aufgabe mit
einem zwischen den Jahren schwankenden
Ausgabenanteil.
Im weiten Katalog kommunaler Sozialleistungen sind die Kosten der Unterkunft die einzige Aufgabe, die in klarem Zusammenhang zur
lokalen sozialen Lage steht und in allen Ländern die gleiche kommunale Trägerstruktur aufweist.
Die Ausgaben sind über die Jahre relativ stabil. Sie beliefen sich 2014 bundesweit auf 11,6 Mrd. Euro. In den kommunalen Ausgaben
spiegeln sich im Wesentlichen die unterschiedlichen SGB-II-Anteile in der Bevölkerung wider. Das lokale Mietniveau und örtliches
Ermessen der Behörden spielen meist eine relativ geringe Rolle. Die Ausgabenunterschiede zwischen den 398 Landkreisen und kreisfreien Städte
sind beträchtlich: Im bayerischen Landkreis Eichstätt waren sie im Jahr 2013 mit 16 Euro je Einwohner am niedrigsten. Am höchsten waren sie in der hessischen Stadt
Offenbach mit 388 Euro je Einwohner.
Weitere Informationen:
» Studie der Bertelsmann Stiftung zu den Kommunalfinanzen (u.a. auch zu den Kosten der Unterkunft)
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