Das Realprinzip (auch: Funktionalprinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein wichtiger Grundsatz zur Gliederung des
Haushaltsplans in
Einzelpläne. Das Realprinzip besagt, dass für
bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte.
Das Realprinzip steht als Gliederungsprinzip dem Ministerialprinzip gegenüber, das besagt, dass für jedes Verwaltungsgebiet
(z.B. Ministerium, Bundes-/Landtag) ein Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im
Bundeshaushalt und in den
Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des
Ministerialprinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Realprinzips bestehen.
Beispiel: Im Bundeshaushaltsplan sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem
Realprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Deutscher Bundestag" und "Bundesministerium der Justiz"
bestehen demgegenüber aufgrund des Ministerialprinzips.