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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Realprinzip

Das Realprinzip (auch: Funktionalprinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein wichtiger Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne. Das Realprinzip besagt, dass für bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte.

Das Realprinzip steht als Gliederungsprinzip dem Ministerialprinzip gegenüber, das besagt, dass für jedes Verwaltungsgebiet (z.B. Ministerium, Bundes-/Landtag) ein Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des Ministerialprinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Realprinzips bestehen.

Beispiel: Im Bundeshaushaltsplan sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem Realprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Deutscher Bundestag" und "Bundesministerium der Justiz" bestehen demgegenüber aufgrund des Ministerialprinzips.

Gegensatz: Ministerialprinzip.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der Länder


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger