Unter dem Begriff der Revolvierbarkeit versteht man die Möglichkeit, eine gesetzliche Ermächtigung
mehrfach aufs Neue in Anspruch zu nehmen. Eine Revolvierbarkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen z.B.
vorliegen bei Ermächtigungen zur Aufnahme von
Kassenkrediten, bei Ermächtigungen zur Übernahme von Gewährleistungen sowie bei der Ermächtigung zur Aufnahme von
Konjunkturkrediten nach § 6 Abs. 3 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz.