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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Revolvierbarkeit

Unter dem Begriff der Revolvierbarkeit versteht man die Möglichkeit, eine gesetzliche Ermächtigung mehrfach aufs Neue in Anspruch zu nehmen. Eine Revolvierbarkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen z.B. vorliegen bei Ermächtigungen zur Aufnahme von Kassenkrediten, bei Ermächtigungen zur Übernahme von Gewährleistungen sowie bei der Ermächtigung zur Aufnahme von Konjunkturkrediten nach § 6 Abs. 3 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger