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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Sachgesamtheit

Unter dem Begriff der Sachgesamtheit versteht man mehrere bewegliche Vermögensgegenstände, die einem gemeinsamen Zweck dienen und damit so miteinander verbunden sind, dass sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. Eine Sachgesamtheit liegt vor, wenn Gegenstände nicht einzeln selbständig nutzbar sind und technisch oder wirtschaftlich eng verbunden sind (Nutzungs- und Funktionszusammenhang). Dabei können die Anschaffungskosten des einzelnen Gegenstandes unterhalb der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) liegen. Insgesamt muss der Wert der Sachgesamtheit diese Wertgrenze jedoch überschreiten. Die Vermögensgegenstände werden gemeinsam behandelt und abgeschrieben.

Beispiel: feste Bestuhlung eines Sitzungssaals.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger