Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach Handelsrecht sind bewegliche
Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens
mit Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten von
150,01 bis 1.000 Euro netto, die selbstständig genutzt werden können und abnutzbar sind. Geringwertige Wirtschaftsgüter
werden in einem Sammelposten zusammengefasst, welcher dann über 5 Jahre linear
abgeschrieben wird.
Für jedes Rechnungsjahr
sollte hierbei ein eigener Sammelposten eingerichtet werden.
Liegen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei bis zu 150 Euro netto, so spricht man i.d.R. nicht von
geringwertigen Wirtschaftsgütern, sondern vielmehr von
geringfügigen Wirtschaftsgütern (GfG).
Diese sind zum Anschaffungszeitpunkt sofort als
Aufwand zu verbuchen.