HaushaltsSteuerung.de »
Lexikon »
A »
Abschreibung
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Abschreibung
Als Abschreibung wird der Werteverzehr von abnutzbaren
Vermögensgegenständen bezeichnet.
Abschreibungen dienen dazu die
Anschaffungs- und
Herstellungskosten
periodengerecht
und erfolgswirksam zu erfassen und auf die Nutzungsdauer
zu verteilen. Abschreibungen sind nicht zahlungswirksam.
Man unterscheidet zwischen der
planmäßigen und der
außerplanmäßigen Abschreibung.
Die planmäßige Abschreibung erfasst den Werteverzehr von langlebigen Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens.
Die Abschreibung kann hierbei
entweder linear oder
degressiv erfolgen.
Bei der linearen Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge konstant, während die
Abschreibungsbeträge bei der degressiven Methode im Zeitablauf fallen. Ebenfalls möglich ist die
Leistungsabschreibung, bei
der sich die Abschreibungsbeträge nach dem Ausmaß der Nutzung des Vermögensgegenstandes richten.
Die lineare Abschreibung ist im öffentlichen Sektor die am häufigsten anzuwendende
Abschreibungsmethode.
Die außerplanmäßige Abschreibung dient der Erfassung von nicht planmäßigen Wertminderungen, wie z.B. in dem Fall, dass ein
Auto im Fuhrpark einer Kommune einen Unfall erleidet. Bei der außerplanmäßigen Abschreibung muss unterschieden werden, ob ein
Vermögensgegenstand zum Anlage- oder zum
Umlaufvermögen gehört.
Gehört er zum Anlagevermögen, so besteht nur dann eine
Abschreibungspflicht, wenn die Wertminderung dauerhaften Charakter hat
(gemildertes Niederstwertprinzip).
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens besteht bei
einer Wertminderung immer eine Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert
(strenges Niederstwertprinzip).
Eine weitere Möglichkeit der Trennung ist die zwischen
bilanzieller und
kalkulatorischer Abschreibung.
Die bilanzielle Abschreibung erfasst den Werteverzehr von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Die bilanzielle Abschreibung
erfolgt planmäßig auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, welche ihrerseits über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden.
Mögliche Abschreibungsmethoden sind die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung oder die Leistungsabschreibung.
Bilanzielle Abschreibungen werden als
Aufwendungen im
Ergebnishaushalt geplant. In der
Rechnungslegung werden sie in der
Ergebnisrechnung erfasst.
Die kalkulatorische Abschreibung verfolgt den Zweck den tatsächlichen Werteverzehr der
Anlagegüter zu erfassen, um diesen dann
als Kosten in die
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) einfließen zu lassen.
Grundlage der kalkulatorischen Abschreibung sind dabei im Gegensatz zur
bilanziellen Abschreibung nicht die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, sondern vielmehr die
Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Ersatzinvestition. Auch im Bereich der
Nutzungsdauer können sich die
kalkulatorische und die bilanzielle Abschreibung unterscheiden. Während die bilanzielle Abschreibung die voraussichtliche
Nutzungsdauer zugrunde legt, legt die kalkulatorische Abschreibung die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde. Das bedeutet, dass
die Anlage kalkulatorisch so lange abgeschrieben wird, bis sie nicht mehr genutzt wird, während bilanziell nur so lange abgeschrieben wird,
bis der Buchwert bei 0 Euro, bzw. einem
Erinnerungswert von 1 Euro, liegt.
Gegensatz: Zuschreibung.
|