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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)

Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) ist ein Instrument zur Verwaltungssteuerung. Sie ist ein wichtiger Teilbereich des internen Rechnungswesens.

Des Weiteren ist die KLR eine bedeutende Komponente im Neuen Steuerungsmodell (NSM). Auch in das neue Haushaltsrecht hat die KLR im Rahmen der erweiterten Kameralistik bzw. der Doppik Eingang gefunden. In der Doppik ergänzt die KLR die Drei-Komponenten-Rechnung (DKR) aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Bilanz um eine vierte Komponente. Hierbei ist die KLR v.a. mit der Ergebnisrechnung verknüpft. Man kann die KLR gewissermaßen auch als detailliertere Fortführung der Ergebnisrechnung begreifen. Die Daten aus der Ergebnisrechnung werden hierbei zunächst für die KLR aufbereitet und dort dann zu verschiedenen Zwecken (z.B. zu Kontroll- oder Kalkulationszwecken) weiterverarbeitet. Die Aufbereitung der Daten aus der Ergebnisrechnung ist notwendig, da deren Größen (Aufwendungen und Erträge) nicht immer mit ihren Pendants aus der KLR (Kosten und Leistungen/Erlöse) übereinstimmen.

Ziele der KLR sind u.a. eine Steigerung des Kostenbewusstseins, die Schaffung von Kostentransparenz, eine Verbesserung von Steuerung und Kontrolle, sowie die Errechnung kostendeckender Gebühren und Entgelte.

Wichtigste Zwecke der KLR sind die Unterstützung der internen Steuerung der Verwaltung, sowie die Bereitstellung ergänzender Informationen zum Haushalt. Auch findet die KLR z.B. bei der Kalkulation von Gebühren und Entgelten Anwendung. Ebenso kann sie Informationen für eine Entscheidung hinsichtlich Eigenerstellung vs. Fremdvergabe liefern (sog. Make-or-Buy-Entscheidungen).

Die KLR hat ex ante v.a. eine Planungs- und Entscheidungsfunktion. Ex post dient sie Kontrollzwecken.

Die Kosten- und Leistungsrechnung setzt sich, wie der Name bereits sagt, aus folgenden zwei Bausteinen zusammen:
- Kostenrechnung
- Leistungsrechnung

Die Kostenrechnung dient der Erfassung, Verteilung und verursachungsgerechten Zuteilung der im Leistungserstellungsprozess entstandenen Kosten. Die Kostenrechnung untergliedert sich ihrerseits grundsätzlich in drei Bestandteile:
- Kostenartenrechnung
- Kostenstellenrechnung
- Kostenträgerrechnung

Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)

Hierbei werden im Rahmen der Kostenartenrechnung die Kosten gleicher Art zusammengefasst. Diese Kostenarten gilt es möglichst verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen. Aus diesem Grund wird auf Ebene der Kostenartenrechnung eine Unterscheidung zwischen Gemein- und Einzelkosten vorgenommen. Da die Gemeinkosten den Kostenträgern noch nicht direkt zurechenbar sind, durchlaufen sie den Schritt der Kostenstellenrechnung, in deren Rahmen die Gemeinkosten i.d.R. mittels eines Betriebsabrechnungsbogens (BAB) auf die Kostenstellen verteilt werden. Dabei wird bezüglich der Gemeinkosten, je nach Zurechenbarkeit auf die Kostenstelle, eine Unterscheidung zwischen Kostenstelleneinzelkosten und Kostenstellengemeinkosten vorgenommen. Da die Kostenstellengemeinkosten nicht unmittelbar einer Kostenstelle zugerechnet werden können, bedient man sich bei ihnen sog. Verteilungsschlüssel. Die auf die Kostenstellen verteilten Gemeinkosten fließen nun im letzten Schritt zusammen mit den bereits auf Ebene der Kostenartenrechnung bestimmten Einzelkosten in die Kostenträgerrechnung ein. Ziel der Kostenträgerrechnung ist es v.a. die Herstellkosten sowie die Selbstkosten für bestimmte Produkte bzw. Leistungen (Kostenträger) zu bestimmen.

Aufgabe der Leistungsrechnung ist die art- und mengenmäßige Erfassung sowie Bewertung der im Verwaltungsprozess entstandenen Leistungen.

Die konkrete Ausgestaltung der KLR obliegt der jeweiligen öffentlichen Verwaltung und richtet sich nach deren individuellen Bedürfnissen.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zur KLR)
- Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. auch KLR-Richtlinien)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger