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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Abschreibung, kalkulatorische

Die kalkulatorische Abschreibung verfolgt den Zweck den tatsächlichen Werteverzehr der Anlagegüter zu erfassen, um diesen dann als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) einfließen zu lassen.

Grundlage der kalkulatorischen Abschreibung sind dabei im Gegensatz zur bilanziellen Abschreibung nicht die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, sondern vielmehr die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Ersatzinvestition. Auch im Bereich der Nutzungsdauer können sich die kalkulatorische und die bilanzielle Abschreibung unterscheiden. Während die bilanzielle Abschreibung die voraussichtliche Nutzungsdauer zugrunde legt, legt die kalkulatorische Abschreibung die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde. Das bedeutet, dass die Anlage kalkulatorisch so lange abgeschrieben wird, bis sie nicht mehr genutzt wird, während bilanziell nur so lange abgeschrieben wird, bis der Buchwert bei 0 Euro, bzw. einem Erinnerungswert von 1 Euro, liegt.

Gegensatz: bilanzielle Abschreibung.

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zur KLR)
- Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. auch KLR-Richtlinien)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger