Die außerplanmäßige Abschreibung dient der Erfassung von nicht planmäßigen Wertminderungen, wie z.B. in dem Fall, dass ein
Auto im Fuhrpark einer Kommune einen Unfall erleidet. Bei der außerplanmäßigen Abschreibung muss unterschieden werden, ob ein
Vermögensgegenstand zum
Anlage- oder zum
Umlaufvermögen gehört.
Gehört er zum Anlagevermögen, so besteht nur dann eine
Abschreibungspflicht, wenn die Wertminderung dauerhaften Charakter hat
(gemildertes Niederstwertprinzip).
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens besteht bei
einer Wertminderung immer eine Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert
(strenges Niederstwertprinzip).