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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Abschreibung, außerplanmäßige

Die außerplanmäßige Abschreibung dient der Erfassung von nicht planmäßigen Wertminderungen, wie z.B. in dem Fall, dass ein Auto im Fuhrpark einer Kommune einen Unfall erleidet. Bei der außerplanmäßigen Abschreibung muss unterschieden werden, ob ein Vermögensgegenstand zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört. Gehört er zum Anlagevermögen, so besteht nur dann eine Abschreibungspflicht, wenn die Wertminderung dauerhaften Charakter hat (gemildertes Niederstwertprinzip). Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens besteht bei einer Wertminderung immer eine Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (strenges Niederstwertprinzip).

Außerplanmäßige Abschreibungen werden in der Doppik als außerordentliche Aufwendungen in der Ergebnisrechnung erfasst.

Gegensatz: planmäßige Abschreibung.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger