Geringfügige Wirtschaftsgüter (GfG) nach Handelsrecht sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die
abnutzbar, selbstständig nutzbar und beweglich sind, und darüber hinaus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
von bis zu 150 Euro netto haben. Treffen die oben genannten Voraussetzungen zu, so ist der Vermögensgegenstand nicht
zu aktivieren, sondern vielmehr sofort als Aufwand zu verbuchen.