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Aktivierung
Als Aktivierung wird die Aufnahme eines
Vermögensgegenstandes
in eine Position auf der
Aktivseite
der
Bilanz
bezeichnet.
Bezüglich einer potentiellen Aktivposition kann grundsätzlich entweder ein
Aktivierungsgebot
, ein
Aktivierungswahlrecht
oder ein
Aktivierungsverbot
bestehen.
Gegensatz:
Passivierung
.
Siehe hierzu auch:
-
Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
-
Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
-
Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
© Andreas Burth, Marc Gnädinger