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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aktivierung

Als Aktivierung wird die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes in eine Position auf der Aktivseite der Bilanz bezeichnet.

Bezüglich einer potentiellen Aktivposition kann grundsätzlich entweder ein Aktivierungsgebot, ein Aktivierungswahlrecht oder ein Aktivierungsverbot bestehen.

Gegensatz: Passivierung.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger