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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Verwahrgelass

Das Verwahrgelass dient der sicheren Aufbewahrung von Wertgegenständen und sonstigen Gegenständen, die einer öffentlichen Verwaltung zeitlich befristet (z.B. als Sicherheit) überlassen wurden. Die Führung des Verwahrgelasses obliegt der Kasse.

Zu den Wertgegenständen zählen z.B.:
- Aktien
- Schuldenverschreibungen
- Zinsscheine
- Gewinnanteilsscheine
- Wechsel
- Vermögenswerte verbriefende/nachweisende Urkunden (z.B. Rentenschuldbriefe, Depotscheine,
  Bürgschaftserklärungen)

Unter die sonstigen Gegenstände fallen z.B.:
- Gegenstände aus edlen Metallen (z.B. Edelsteine, Goldbarren, Silberschmuck, Perlen etc.)
- Zweitschlüssel von Sicherungsbehältnissen (z.B. von Tresoren, Panzerschränken)

Die zu verwahrenden Wertgegenstände und sonstigen Gegenstände sind im Verwahrgelass diebes-, einbruchs- und feuersicher unter Verschluss zu halten. Die Kasse darf Gegenstände nur aufgrund einer förmlichen Anordnung annehmen (Einlieferungsanordnung) bzw. ausliefern (Auslieferungsanordnung).

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zur Führung des Verwahrgelasses)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger