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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Geschlechtsspezifische Diversität im Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW

Geschlechtsspezifische Diversität im Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW
18. Oktober 2013  |  Autor: Marc Gnädinger



Die Rolle von Frauen in Führungspositionen privatwirtschaftlicher Unternehmen ist gegenwärtig verstärkt Gegenstand politischer Debatten. Vereinzelt geraten in diesem Zusammenhang auch öffentliche Unternehmen in den Fokus der Betrachtung. In zahlreichen Gebietskörperschaften sind öffentliche Unternehmen von wesentlicher Bedeutung für die finanzielle Gesamtsituation.

Jüngstes Beispiel für die politische Relevanz des Themas ist der Koalitionsvertrag von SPD und Grünen in Niedersachsen. Hier wurde im Unterkapitel "Landesbeteiligungen" auf S. 24 wörtlich formuliert:

"Die rot-grüne Koalition unterstützt die Bestrebungen, den Frauenanteil in Führungspositionen nachhaltig zu erhöhen. Bei Unternehmen, an denen das Land als Anteilseigner beteiligt ist, wird sie bei eigenen Vorschlägen bzw. der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder im Auftrag des Landes auf eine ausgeglichene Geschlechterquotierung von Frauen und Männern achten."

» Erneuerung und Zusammenhalt - Nachhaltige Politik für Niedersachsen - Koalitionsvertrag
    zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) Landesverband
    Niedersachsen und Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Niedersachsen für die 17.
    Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages 2013 bis 2018

    Hrsg.: Niedersächsische Landesverbände von SPD und Bündnis 90/Die Grünen

Für die Staatsebene (d.h. Bund und Länder) haben einzelne Gebietskörperschaften sog. "Public Corporate Governance Kodizes" (PCGK) aufgestellt. Diese greifen den Aspekt der "Gender Diversity" in unterschiedlicher Intensität auf. So bleibt im Kontext der Beteiligung von Frauen an Führungsfunktionen z.B. der Public Corporate Governance Kodex des Bundes hinter dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zurück.

» Gender Diversity in Public Corporate Governance Kodizes, Blog-Eintrag vom 15. Mai 2013
    Autor: Marc Gnädinger

In Nordrhein-Westfalen wurde nun (am 19.3.2013) ebenfalls ein solcher Kodex durch die Landesregierung beschlossen. Zuvor haben neben den drei Stadtstaaten bereits die Länder Baden-Württemberg (verabschiedet am 8.1.2013) und Brandenburg (Neufassung am 21.9.2010) einen Kodex aufgestellt.

» Public Corporate Covernance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 19.3.2013)
    Hrsg.: Land Nordrhein-Westfalen

» Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg einschließlich der
    Anmerkungen zur Anwendung

    Hrsg.: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

» Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen des Landes Brandenburg an
    privatrechtlichen Unternehmen (Neufassung 2010)

    Hrsg.: Ministerium der Finanzen Brandenburg

In Bezug auf die Beteiligung von Frauen enthält der Kodex von Nordrhein-Westfalen interessante Aspekte, die deutlich über die Regelungen des Bundes hinausgehen:
  • Selbst bei Unternehmen, die dem Deutschen Corporate Governance Kodex unterliegen, findet der Public Corporate Governance Kodex nach 1.2.4. insoweit auf diese Unternehmen Anwendung, wie er über den Deutschen Corporate Governance Kodex hinausgehende Regelungen zur gleichstellungsgerechten Teilhabe von Frauen und Männern enthält.
  • Bei der Geschäftsleitung soll nach 3.1.3 bei der Zusammensetzung auf Vielfalt (Diversity) geachtet werden, insb. soll auf eine angemessene Berücksichtigung Angehöriger beider Geschlechter geachtet werden (Charakter einer Empfehlung unter Beachtung des "comply or explain"-Prinzips).
  • Nach 4.5.1 soll bei der Zusammensetzung des Überwachungsorgans auf Vielfalt geachtet werden. Angehörige beider Gelschlechter sollten (Charakter der Anregung), vorbehaltlich weitergehender Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes, zu jeweils mindestens 40 Prozent, sollen (Charakter der Empfehlung) aber zu jeweils mindestens 30 Prozent im Überwachungsorgan vertreten sein. Ab dem 1.1.2016 soll (Charakter der Empfehlung) sich das Überwachungsorgan, vorbehaltlich weiterer Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes, zu jeweils mindestens 40 Prozent aus Angehörigen beider Geschlechter zusammensetzen.
  • Im Rahmen des "Public Corporate Governance"-Berichtes wird das Thema der Geschlechtervielfalt nach 5.2 ebenfalls aufgegriffen. Hiernach umfasst der Bericht eine Darstellung zu den jeweiligen Anteilen beider Geschlechter an der Gesamtzahl der Mitglieder des Überwachungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der Personen mit Führungsfunktionen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter nachfolgendem Link:

» Linksammlung zu Beteiligungsrichtlinien und Public Corporate Governance Kodizes
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger